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Kündigung erhalten: Was Sie in den ersten 72 Stunden tun sollten
Das Wichtigste in Kürze: Mit dem Zugang der Kündigung laufen Fristen, die sich nicht verlängern lassen. Liegen zwischen Kündigung und Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden (§ 38 Abs. 1 SGB III). Gegen die Kündigung selbst können Sie nur innerhalb von drei Wochen Klage erheben (§ 4 KSchG). Unterschreiben Sie nichts, bevor die Kündigung geprüft ist.
Was muss ich am ersten Tag tun?
Zugang festhalten. Notieren Sie, wann und wie Ihnen die Kündigung zugegangen ist: persönlich übergeben, per Bote, per Einschreiben oder im Briefkasten. Bewahren Sie den Umschlag auf. Ab dem Zugang laufen alle Fristen.
Nichts unterschreiben. Oft legt der Arbeitgeber zusammen mit der Kündigung einen Aufhebungsvertrag, einen Abwicklungsvertrag oder eine Ausgleichsquittung vor. Mit der Unterschrift können Sie Ihren Kündigungsschutz und Ansprüche verlieren. Ein Aufhebungsvertrag kann zudem eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von in der Regel zwölf Wochen auslösen (§ 159 SGB III). Eine Empfangsbestätigung dürfen Sie unterschreiben, sie bestätigt nur den Erhalt.
Form prüfen. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder als Kopie ist unwirksam. Hat nicht der Arbeitgeber selbst oder ein Geschäftsführer unterschrieben und liegt keine Originalvollmacht bei, können Sie die Kündigung nach § 174 BGB zurückweisen. Das muss unverzüglich geschehen, in der Regel innerhalb weniger Tage. Diese Möglichkeit verlieren viele Arbeitnehmer, weil sie zu lange warten.
Warum sind die ersten drei Tage so wichtig?
Sie müssen sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Liegen zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Ende weniger als drei Monate, haben Sie dafür nur drei Tage Zeit (§ 38 Abs. 1 SGB III). Die Meldung ist online, telefonisch oder persönlich möglich. Wer sie versäumt, riskiert eine Sperrzeit von einer Woche (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, Abs. 6 SGB III). Die Meldung gilt auch dann, wenn Sie gegen die Kündigung klagen.
Klären Sie in dieser Zeit auch, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz haben. Das ist wichtig, weil im arbeitsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz jede Partei ihre Anwaltskosten selbst trägt, auch wenn sie gewinnt (§ 12a ArbGG). Die Deckungsanfrage stellen wir kostenfrei für Sie. Ob Ihr Vertrag den Fall abdeckt, können Sie vorab mit unserem Rechtsschutz-Check prüfen.
Weitere Informationen erhalten Sie in unserer kostenlosen Erstberatung.
Welche Frist gilt für die Kündigungsschutzklage?
Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Versäumen Sie die Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG), selbst wenn sie fehlerhaft war. Eine nachträgliche Zulassung der Klage gibt es nur in engen Ausnahmefällen (§ 5 KSchG). Wann Ihre Frist endet, zeigt unser Fristenrechner für die Kündigungsschutzklage.
Die Frist gilt grundsätzlich für alle Unwirksamkeitsgründe, auch in Kleinbetrieben und in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses. Nur den Mangel der Schriftform können Sie auch später noch geltend machen.
Habe ich besonderen Kündigungsschutz?
Einige Arbeitnehmer dürfen nur unter erschwerten Voraussetzungen oder nur mit behördlicher Zustimmung gekündigt werden, etwa Schwangere (§ 17 MuSchG), schwerbehinderte Menschen (§ 168 SGB IX) und Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG). Sind Sie schwanger und weiß der Arbeitgeber das noch nicht, müssen Sie es ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen, um den Schutz zu behalten.
Weitere Informationen erhalten Sie in unserer kostenlosen Erstberatung.
Steht mir eine Abfindung zu?
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. In der Praxis wird sie aber häufig im Kündigungsschutzverfahren vereinbart, weil der Arbeitgeber das Risiko scheut, den Prozess zu verlieren und Lohn nachzahlen zu müssen. Als Orientierung gilt oft ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, wie es § 1a KSchG für die betriebsbedingte Kündigung vorsieht. Die Verhandlungsposition besteht aber nur, solange die Klagefrist gewahrt ist. Mehr dazu im Beitrag Abfindung oder Klage: Was ist wirklich besser?
Was sollte ich nicht tun?
- Nicht einfach der Arbeit fernbleiben. Bis zum Ende der Kündigungsfrist besteht das Arbeitsverhältnis fort.
- Keine Firmendaten, Unterlagen oder E-Mails mitnehmen oder löschen.
- Keine abfälligen Äußerungen über den Arbeitgeber, auch nicht in sozialen Netzwerken.
- Nicht auf mündliche Zusagen verlassen. Was nicht schriftlich festgehalten ist, lässt sich später schwer beweisen.
Klären Sie außerdem frühzeitig Resturlaub und Überstunden: Kündigung: Was passiert mit Überstunden und Resturlaub?
Kündigung erhalten? Lassen Sie sie prüfen, solange die Frist läuft. Mehr zu unserer Vertretung im Kündigungsschutzverfahren: Kündigungsschutzklage mit WKR Rechtsanwälte.
FAQ
Konkreter Fall? Wir prüfen ihn kostenlos.
Gegen eine Kündigung bleiben nur drei Wochen für die Klage. Schildern Sie Ihr Anliegen in wenigen Sätzen: Wir rufen Sie noch am selben Werktag zurück und vereinbaren einen Termin (bei Anfragen werktags bis 15 Uhr). Rechtsschutzversichert? Dann holen wir die Deckungszusage für Sie ein.
Mehr dazu: Kündigungsschutzklage in Leipzig · Kostenlos berechnen: Klagefrist, Abfindung · Rechtsschutz-Check

