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Reisepreisminderung nach der Frankfurter Tabelle berechnen

Reisepreisminderung nach der Frankfurter Tabelle berechnen

Bei Mängeln der Pauschalreise mindert sich der Reisepreis kraft Gesetzes (§ 651m BGB) – für jeden Tag, an dem der Mangel bestand. Die Rechtsprechung arbeitet dabei mit Quoten je Mangelart, bekannt geworden als „Frankfurter Tabelle“. Der Rechner erfasst alle Mängel einzeln, weist den Tagesreisepreis aus und zeigt Ihre realistische Erstattungsspanne. Entscheidende Voraussetzung: Der Mangel muss vor Ort angezeigt worden sein.

Das Wichtigste in Kürze

  • Minderung = Tagesreisepreis × Mangeltage × Quote; Quoten je Mangelart in Anlehnung an die Frankfurter Tabelle.
  • Mehrere Mängel werden addiert – je Reisetag höchstens bis zur vollen Tagesvergütung.
  • Voraussetzung: Mängelanzeige vor Ort beim Veranstalter bzw. seiner Reiseleitung (§ 651o BGB).
  • Verjährung: zwei Jahre ab dem vertraglich vorgesehenen Reiseende (§ 651j BGB) – auch der letzte Sommerurlaub zählt noch.

Wie funktioniert der Minderungsrechner?

Reisepreis und Reisedauer eingeben, dann jeden Mangel mit Quote und betroffenen Tagen erfassen – die Mangeltage sind automatisch auf die Reisedauer begrenzt. Das Ergebnis zeigt jede Position einzeln, den Tagesreisepreis und die Gesamtspanne.

Häufige Fragen

Wie viel Geld bekomme ich bei Reisemängeln zurück?

Das richtet sich nach der Schwere des Mangels: Die Rechtsprechung setzt Quoten vom Tagesreisepreis an – etwa 10 bis 50 Prozent bei Schimmel oder Ungeziefer, 10 bis 40 Prozent bei Nachtlärm, 10 bis 25 Prozent bei einem anderen Hotel als gebucht. Gemindert wird für jeden Tag, an dem der Mangel bestand (§ 651m BGB).

Was ist die Frankfurter Tabelle?

Eine vom Landgericht Frankfurt entwickelte Orientierungsübersicht, die typischen Reisemängeln Minderungsquoten zuordnet. Sie ist kein Gesetz und bindet Gerichte nicht, prägt aber die Regulierungspraxis der Veranstalter – und ist deshalb die übliche Verhandlungsgrundlage.

Muss ich den Mangel schon im Urlaub melden?

Ja, das ist die wichtigste Voraussetzung: Der Mangel muss dem Reiseveranstalter bzw. seiner Vertretung vor Ort angezeigt werden – die Beschwerde nur beim Hotel genügt nicht (§ 651o BGB). Dokumentieren Sie die Anzeige, machen Sie Fotos und sichern Sie Zeugen; ohne Anzeige scheitern sonst berechtigte Ansprüche.

Ich hatte mehrere Mängel gleichzeitig – was gilt dann?

Die Minderungsquoten mehrerer Mängel werden addiert, je Reisetag jedoch höchstens bis zur vollen Tagesvergütung. Bei massiven Beeinträchtigungen kommt statt der Minderung auch die Kündigung des Vertrags in Betracht (§ 651l BGB) – und zusätzlich eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651n Abs. 2 BGB).

Wie lange kann ich die Minderung rückwirkend verlangen?

Zwei Jahre ab dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte (§ 651j BGB). Reisen aus dem Vorjahr sind also regelmäßig noch durchsetzbar – Buchungsbestätigung, Mängelanzeige und Fotos genügen als Grundlage meist.

Der Veranstalter bietet einen Gutschein an – muss ich das akzeptieren?

Nein. Die Minderung ist ein Zahlungsanspruch; auf Gutscheine oder pauschale Kulanzangebote müssen Sie sich nicht verweisen lassen. Erfahrungsgemäß liegen erste Angebote deutlich unter den Tabellenquoten – genau hier lohnt die anwaltliche Durchsetzung, mit Reiserechtsschutz in der Regel ohne Kostenrisiko.

Urlaub vermasselt? Holen Sie sich Ihr Geld zurück.

Wir prüfen Ihre Mängel, beziffern Minderung und Entschädigung und setzen beides gegenüber dem Veranstalter durch – auf Wunsch für die gesamte Buchung.

Kostenlose Ersteinschätzung anfordern   0341 697 687-0

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