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Abfindung: Wie hoch sie wirklich ausfällt

Das Wichtigste in Kürze

  • Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nur in Ausnahmefällen; meist wird sie verhandelt, häufig im Kündigungsschutzprozess.
  • Verbreitete Faustformel: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr; der tatsächliche Betrag liegt je nach Prozessrisiko des Arbeitgebers darunter oder darüber.
  • Entscheidend ist, wie angreifbar die Kündigung ist. Formfehler, fehlende Sozialauswahl oder Sonderkündigungsschutz erhöhen den Betrag.
  • Die Abfindung ist sozialversicherungsfrei, aber einkommensteuerpflichtig; die Fünftelregelung gibt es seit 2025 nur noch über die Steuererklärung.
  • Beim Aufhebungsvertrag droht in der Regel eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

In der Regel nicht. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur in besonderen Fällen: wenn der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung nach § 1a KSchG anbietet und Sie die Klagefrist verstreichen lassen, wenn ein Sozialplan oder Tarifvertrag eine Abfindung vorsieht, oder wenn das Gericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag gegen Abfindung auflöst (§§ 9, 10 KSchG). In allen anderen Fällen ist die Abfindung Verhandlungssache. Der Arbeitgeber zahlt, um das Risiko eines verlorenen Prozesses und hoher Lohnnachzahlungen zu vermeiden.

Wie wird die Höhe einer Abfindung berechnet?

Als Ausgangspunkt dient häufig die Formel: 0,5 Bruttomonatsgehälter je Beschäftigungsjahr. Bei 8 Jahren und 3.500 Euro brutto ergibt das 14.000 Euro. Die Formel entspricht der gesetzlichen Abfindung nach § 1a Abs. 2 KSchG, bei der ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet wird. Für die gerichtliche Auflösung sieht das Gesetz bis zu 12 Monatsverdienste vor, bei älteren Arbeitnehmern mit langer Betriebszugehörigkeit bis zu 15 oder 18 (§ 10 KSchG). Eine erste Orientierung für Ihren Fall gibt unser Abfindungsrechner.

Weitere Informationen erhalten Sie in unserer kostenlosen Erstberatung.

Was treibt die Abfindung nach oben?

  • formale Fehler der Kündigung, etwa fehlende oder fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG),
  • eine fehlerhafte oder fehlende Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung,
  • Sonderkündigungsschutz, etwa bei Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Elternzeit oder Betriebsratsamt,
  • fehlende Abmahnung bei verhaltensbedingter Kündigung,
  • ein langer Prozess mit hohem Annahmeverzugslohnrisiko für den Arbeitgeber.

In der Praxis werden deshalb Faktoren von deutlich unter 0,5 bis über 1,0 Monatsgehälter pro Jahr vereinbart. Wer die Schwächen der Kündigung kennt, verhandelt besser.

Muss ich auf die Abfindung Steuern und Sozialabgaben zahlen?

Sozialversicherungsbeiträge fallen auf eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes nicht an. Einkommensteuer fällt dagegen an. Die Steuerlast kann die Fünftelregelung mindern (§ 34 EStG). Seit 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber sie nicht mehr beim Lohnsteuerabzug; Sie erhalten den Vorteil erst über Ihre Einkommensteuererklärung. Bei hohen Beträgen kann eine Auszahlung im Folgejahr sinnvoll sein; lassen Sie das steuerlich prüfen.

Weitere Informationen erhalten Sie in unserer kostenlosen Erstberatung.

Bekomme ich trotz Abfindung Arbeitslosengeld?

Ja, die Abfindung wird grundsätzlich nicht angerechnet. Zwei Risiken bestehen aber. Bei einem Aufhebungsvertrag verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen (§ 159 SGB III), es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor. Und wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet, ruht der Anspruch für eine bestimmte Zeit (§ 158 SGB III). Ein Vergleich im Kündigungsschutzprozess, der die Kündigungsfrist einhält, vermeidet beides in der Regel.

Wie komme ich zu einer guten Abfindung?

Nehmen Sie kein Angebot unter Zeitdruck an und unterschreiben Sie nichts, bevor die Kündigung geprüft ist. Wahren Sie die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage; ohne Klage fehlt Ihnen das Druckmittel. Mit Arbeitsrechtsschutz trägt die Versicherung Ihre Anwaltskosten. Wir vertreten ausschließlich Arbeitnehmer.

Weitere Informationen erhalten Sie in unserer kostenlosen Erstberatung.

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Gegen eine Kündigung bleiben nur drei Wochen für die Klage. Schildern Sie Ihr Anliegen in wenigen Sätzen: Wir rufen Sie noch am selben Werktag zurück und vereinbaren einen Termin (bei Anfragen werktags bis 15 Uhr). Rechtsschutzversichert? Dann holen wir die Deckungszusage für Sie ein.

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