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Anhörungsbogen erhalten: Ausfüllen oder schweigen?
Das Wichtigste in Kürze
- Der Anhörungsbogen gibt Ihnen Gelegenheit zur Äußerung (§ 55 OWiG); zur Sache müssen Sie nichts sagen.
- Pflicht sind nur die Angaben zur Person, etwa Name, Geburtsdatum und Anschrift (§ 111 OWiG).
- Wer als Fahrer in Betracht kommt, muss niemanden belasten; nahe Angehörige dürfen Sie als Zeuge schützen (§ 52 StPO).
- Bleibt der Fahrer unbekannt, kann die Behörde dem Halter ein Fahrtenbuch auferlegen (§ 31a StVZO).
- Wer wahrheitswidrig einen anderen als Fahrer benennt, riskiert ein Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB).
Was ist ein Anhörungsbogen?
Mit dem Anhörungsbogen teilt Ihnen die Bußgeldbehörde mit, dass gegen Sie als Betroffenen ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde, und gibt Ihnen Gelegenheit, sich zu äußern (§ 55 OWiG). Er ist noch kein Bußgeldbescheid. Die im Bogen gesetzte Rücksendefrist ist keine gesetzliche Ausschlussfrist. Erst gegen den späteren Bußgeldbescheid läuft die Zweiwochenfrist für den Einspruch.
Was ist der Unterschied zum Zeugenfragebogen?
Den Zeugenfragebogen erhält, wer nicht als Fahrer verdächtigt wird, meist der Halter, wenn das Beweisfoto erkennbar eine andere Person zeigt, oder eine Firma als Halterin. Als Zeuge müssen Sie grundsätzlich wahrheitsgemäß aussagen. Sie dürfen aber die Auskunft verweigern, wenn Sie sich selbst oder nahe Angehörige belasten würden (§§ 52, 55 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG). Eine Pflicht, den Bogen schriftlich zu beantworten, besteht nach überwiegender Ansicht nicht; die Behörde kann Sie aber vorladen.
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Welche Angaben muss ich machen?
Nur die Angaben zur Person: Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift, Familienstand, Beruf und Staatsangehörigkeit. Wer sie verweigert oder falsch angibt, begeht selbst eine Ordnungswidrigkeit (§ 111 OWiG). Zur Sache, also zur Frage, ob Sie gefahren sind oder wie schnell, müssen Sie nichts sagen. Das Schweigen darf Ihnen nicht nachteilig ausgelegt werden.
Sollte ich zugeben, dass ich gefahren bin?
In der Regel nicht vorschnell. Ein Geständnis erleichtert der Behörde die Arbeit und nimmt Ihnen Verteidigungsmöglichkeiten. Ob das Beweisfoto Sie identifiziert, ob die Messung verwertbar ist und ob Verfolgungsverjährung droht, zeigt erst die Akteneinsicht. Diese erhält Ihr Verteidiger vollständig. Ein Bußgeld unter 60 Euro ohne Punkte kann man dagegen auch schlicht akzeptieren.
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Kann das Verfahren verjähren?
Ja. Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren grundsätzlich nach drei Monaten, nach Erlass des Bußgeldbescheids nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG). Die Verjährung wird aber unterbrochen, etwa durch die Bekanntgabe, dass gegen Sie ermittelt wird, oder durch die Anordnung der Anhörung (§ 33 Abs. 1 OWiG). Ob eine Verjährung eingetreten ist, hängt von Daten in der Akte ab und sollte geprüft werden.
Was droht, wenn der Fahrer nicht ermittelt wird?
Kann die Behörde den Fahrer trotz angemessener Bemühungen nicht feststellen, darf sie dem Halter auferlegen, ein Fahrtenbuch zu führen (§ 31a StVZO). Das kommt regelmäßig bei Verstößen in Betracht, die mit mindestens einem Punkt geahndet würden. Die Dauer beträgt häufig sechs bis zwölf Monate. Das sollten Sie bei der Entscheidung über das Schweigen einbeziehen.
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Darf ich einen anderen als Fahrer angeben?
Nur wenn es stimmt. Wer wahrheitswidrig eine andere Person als Fahrer benennt, macht sich wegen falscher Verdächtigung strafbar (§ 164 StGB). Auch das Organisieren einer falschen Fahrerbenennung, etwa gegen Geld, kann strafbar sein. Vermeiden Sie das in jedem Fall.
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