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Schmerzensgeld: Antworten auf die häufigsten Fragen
Schmerzensgeld ist der Ausgleich für Schäden, die keine Vermögensschäden sind: Schmerzen, Leiden, Einschränkungen in der Lebensführung. Die folgenden Antworten erläutern Anspruch, Bemessung, Verjährung und Auszahlung.
Woraus ergibt sich der Anspruch auf Schmerzensgeld?
Nach § 253 Abs. 2 BGB kann bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. § 253 Abs. 2 BGB regelt nur den Umfang; der Anspruch selbst setzt eine Haftungsgrundlage voraus, etwa eine unerlaubte Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) oder eine Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB), zum Beispiel aus einem Behandlungsvertrag.
Nach einem Verkehrsunfall haftet der Halter des unfallbeteiligten Fahrzeugs auch ohne Verschulden (§ 7 Abs. 1 StVG); auch dann kann Schmerzensgeld verlangt werden (§ 11 Satz 2 StVG). Einzelheiten: Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall.
Wie wird die Höhe bemessen?
Das Gesetz nennt keine Beträge. Das Gericht bestimmt die Höhe nach seiner Überzeugung unter Würdigung aller Umstände (§ 287 ZPO). Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung eine doppelte Funktion: Es soll einen angemessenen Ausgleich für die immateriellen Einbußen schaffen und dem Geschädigten Genugtuung für das ihm Angetane verschaffen (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 06.07.1955, GSZ 1/55; bestätigt durch BGH, Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16.09.2016, VGS 1/16). Im Vordergrund stehen Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen. Daneben können weitere Umstände wie der Grad des Verschuldens und, wenn sie dem Fall ein besonderes Gepräge geben, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten berücksichtigt werden (BGH, VGS 1/16).
Eine schematische Berechnung ist unzulässig. Der Bundesgerichtshof hat die sogenannte taggenaue Berechnung, die das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entwickelt hatte (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.10.2018, 22 U 97/16), verworfen und eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls verlangt, bei der das Maß der Lebensbeeinträchtigung im Vordergrund steht (BGH, Urteil vom 15.02.2022, VI ZR 937/20).
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Welche Rolle spielen Schmerzensgeldtabellen?
Schmerzensgeldtabellen sammeln Entscheidungen zu vergleichbaren Verletzungen. Sie bieten eine Orientierung, binden das Gericht aber nicht. Weil das Gericht stets alle Umstände des konkreten Falls zu würdigen hat (BGH, VI ZR 937/20), kommt es auf die Vergleichbarkeit im Einzelnen an: Art und Schwere der Verletzung, Dauer der Behandlung, Dauerschäden, Alter und Lebenssituation. Ältere Entscheidungen sind dabei mit Blick auf die Geldentwertung vorsichtig heranzuziehen. Eine erste Einschätzung bietet unser Schmerzensgeldrechner.
Sind spätere Folgen mit abgegolten?
Das Schmerzensgeld wird einheitlich bemessen. Mit dem zuerkannten Betrag sind alle Verletzungsfolgen abgegolten, die bereits eingetreten und erkennbar waren oder deren Eintritt vorhersehbar war. Nur Spätfolgen, die im Zeitpunkt der Entscheidung objektiv nicht vorhersehbar waren, können ein weiteres Schmerzensgeld begründen (BGH, Urteil vom 20.01.2015, VI ZR 27/14). Bei unsicherem Heilungsverlauf ist deshalb zusätzlich ein Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden zu prüfen (§ 256 Abs. 1 ZPO).
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Wann verjährt der Anspruch?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Ohne Rücksicht auf die Kenntnis tritt Verjährung spätestens 30 Jahre nach der schädigenden Handlung ein (§ 199 Abs. 2 BGB). Verhandlungen über den Anspruch hemmen die Verjährung (§ 203 BGB). Beim Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer ist die Verjährung nach Anmeldung des Anspruchs gehemmt, bis dem Anspruchsteller die Entscheidung des Versicherers in Textform zugeht (§ 115 Abs. 2 Satz 3 VVG).
Kann ich einen Vorschuss verlangen?
Einen eigenen gesetzlichen Anspruch auf einen Schmerzensgeldvorschuss gibt es nicht. Der Anspruch ist aber bereits mit der Verletzung entstanden; steht die Haftung fest, kann ein der Höhe nach unstreitiger Teil vorab verlangt werden. In der Praxis leisten Haftpflichtversicherer häufig Abschlagszahlungen, die auf das spätere Gesamtschmerzensgeld angerechnet werden. Im Prozess darf die Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werden; anzugeben sind die Bemessungsgrundlagen und eine Größenordnung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 287 ZPO).
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Muss ich Schmerzensgeld versteuern?
Ein als Einmalbetrag gezahltes Schmerzensgeld ist nicht einkommensteuerbar, weil es keiner Einkunftsart zuzuordnen ist. Zinsen auf den Anspruch, etwa Verzugs- oder Prozesszinsen, sind dagegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig (BFH, Urteil vom 25.10.1994, VIII R 79/91). Für Rentenzahlungen und Einzelfragen sollte ein Steuerberater hinzugezogen werden.
Wird Schmerzensgeld auf Sozialleistungen angerechnet?
In der Grundsicherung für Arbeitsuchende zählen Entschädigungen nach § 253 Abs. 2 BGB nicht zum Einkommen (§ 11a Abs. 2 SGB II). Ob ein angesparter Betrag später als Vermögen zu berücksichtigen ist und wie Zinserträge daraus behandelt werden, hängt vom jeweiligen Leistungsgesetz und vom Einzelfall ab und sollte vor einem Leistungsantrag geprüft werden.
Rechtsanwalt Christoph Lattreuter prüft Ihren Anspruch auf Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall oder einem Behandlungsfehler. Telefon 0341 697 687-0, E-Mail kontakt@wkr-anwalt.de oder über das Kontaktformular.
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Fachlich geprüft von Rechtsanwalt Christoph Lattreuter, Geschäftsführer der WKR Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, seit 2003 als Rechtsanwalt tätig. Letzte inhaltliche Prüfung: Oktober 2026.
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