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Unverschuldeter Verkehrsunfall: 11 Schadenspositionen, die Ihnen zustehen
Das Wichtigste in Kürze
- Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers muss Sie so stellen, als wäre der Unfall nicht passiert (§ 249 Abs. 1 BGB, § 115 VVG).
- Neben den Reparaturkosten stehen Ihnen regelmäßig Wertminderung, Gutachterkosten, Nutzungsausfall oder Mietwagen, Anwaltskosten und eine Kostenpauschale zu.
- Bei Verletzungen kommen Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten und Haushaltsführungsschaden hinzu.
- Die Anwaltskosten des Geschädigten trägt bei klarer Haftungslage die gegnerische Versicherung.
- Ansprüche verjähren in drei Jahren ab Ende des Unfalljahres (§§ 195, 199 BGB, § 14 StVG).
Was muss die gegnerische Versicherung nach einem Unfall zahlen?
Den gesamten Schaden, der durch den Unfall entstanden ist. Sie haben einen Direktanspruch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners (§ 115 Abs. 1 VVG). Ersetzt wird nicht nur der Blechschaden, sondern jede Position, die ohne den Unfall nicht angefallen wäre. Versicherer zahlen erfahrungsgemäß nur, was gefordert und belegt ist. Wer Positionen nicht kennt, verschenkt Geld.
Welche 11 Schadenspositionen gibt es?
- Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungsaufwand: Bei einem reparablen Schaden die Reparaturkosten laut Gutachten, bei einem Totalschaden der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert (§ 249 Abs. 2 BGB).
- Wertminderung: Ein Unfallwagen erzielt beim Verkauf weniger als ein unfallfreies Fahrzeug. Diesen merkantilen Minderwert ersetzt die Versicherung zusätzlich.
- Sachverständigenkosten: Sie dürfen einen unabhängigen Gutachter selbst beauftragen. Nur bei Bagatellschäden bis etwa 750 Euro genügt ein Kostenvoranschlag.
- Nutzungsausfall oder Mietwagen: Für die Dauer der Reparatur oder Ersatzbeschaffung erhalten Sie entweder die Kosten eines Mietwagens oder eine Entschädigung je Tag ohne Fahrzeug.
- Abschlepp- und Bergungskosten: einschließlich Standgebühren, solange sie notwendig waren.
- Allgemeine Kostenpauschale: Für Telefonate, Porto und Fahrten erkennen die Gerichte ohne Einzelnachweis eine Pauschale an, in der Regel 25 Euro, teils 30 Euro.
- Anwaltskosten: Die Kosten Ihres Anwalts sind Teil des Schadens und von der gegnerischen Versicherung zu tragen, soweit sie haftet.
- Schmerzensgeld: bei Verletzungen eine billige Entschädigung für immaterielle Schäden (§ 253 Abs. 2 BGB, § 11 Satz 2 StVG).
- Verdienstausfall: entgangenes Einkommen während der Arbeitsunfähigkeit, bei Arbeitnehmern nach Ende der Entgeltfortzahlung, bei Selbständigen der konkrete Gewinnausfall (§ 842 BGB, § 11 StVG).
- Haushaltsführungsschaden: Können Sie verletzungsbedingt Ihren Haushalt nicht führen, wird dieser Ausfall ersetzt, auch wenn keine Hilfe bezahlt wurde (§ 843 BGB).
- Heilbehandlung und vermehrte Bedürfnisse: Zuzahlungen, Medikamente, Fahrten zu Ärzten und Therapien sowie Hilfsmittel.
Daneben kommen Einzelpositionen in Betracht, etwa beschädigte Kleidung, ein Helm oder Kindersitz, Ummeldekosten nach einer Ersatzbeschaffung oder Zinsen bei verspäteter Zahlung.
Weitere Informationen erhalten Sie in unserer kostenlosen Erstberatung.
Was gilt, wenn mich ein Mitverschulden trifft?
Dann werden alle Positionen nach der Haftungsquote gekürzt (§ 17 StVG, § 254 BGB). Bei einer Quote von 70 zu 30 zahlt die gegnerische Versicherung 70 Prozent Ihres Schadens. Ihren eigenen Anteil können Sie gegebenenfalls über die Vollkasko abdecken. Ob überhaupt ein Mitverschulden vorliegt, ist häufig der eigentliche Streitpunkt mit dem Versicherer.
Wer zahlt meinen Anwalt?
Bei unverschuldetem Unfall die gegnerische Haftpflichtversicherung. Die Anwaltskosten sind ein Schadensposten wie die Reparatur. Bei Teilschuld trägt die Versicherung sie entsprechend der Quote; den Rest übernimmt in der Regel Ihre Verkehrsrechtsschutzversicherung, deren Deckungszusage wir kostenlos einholen.
Weitere Informationen erhalten Sie in unserer kostenlosen Erstberatung.
Bis wann muss ich meine Ansprüche geltend machen?
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unfall passierte (§§ 195, 199 BGB, § 14 StVG). Verhandlungen mit der Versicherung hemmen die Verjährung (§ 115 Abs. 2 Satz 3 VVG). Melden Sie den Schaden trotzdem zügig: Je früher Gutachten und Belege vorliegen, desto schneller wird gezahlt.
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FAQ
Konkreter Fall? Wir prüfen ihn kostenlos.
Nach einem unverschuldeten Unfall trägt in der Regel die gegnerische Versicherung Ihre Anwaltskosten. Schildern Sie Ihr Anliegen in wenigen Sätzen: Wir rufen Sie noch am selben Werktag zurück und vereinbaren einen Termin (bei Anfragen werktags bis 15 Uhr). Rechtsschutzversichert? Dann holen wir die Deckungszusage für Sie ein.
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