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Die 130-Prozent-Regel: Reparieren trotz Totalschaden
Das Wichtigste in Kürze
- Reparaturkosten bis 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts muss die gegnerische Versicherung zahlen, wenn Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen und weiter nutzen.
- Die Reparatur muss fachgerecht und in dem Umfang erfolgen, den der Gutachter vorgibt; eine Teil- oder Billigreparatur reicht nicht.
- Ihr Interesse am Erhalt des Fahrzeugs belegen Sie in der Regel durch eine Weiternutzung von sechs Monaten.
- Liegen die Kosten über 130 Prozent, gibt es nur den Wiederbeschaffungsaufwand, auch für den Teil unterhalb der Grenze.
- Die Regel gilt nur bei tatsächlicher Reparatur, nicht bei fiktiver Abrechnung.
Was besagt die 130-Prozent-Regel?
Wer an seinem vertrauten Fahrzeug festhält, darf es reparieren lassen, auch wenn die Reparatur bis zu 30 Prozent teurer ist als der Wiederbeschaffungswert. Die Rechtsprechung erkennt damit das Integritätsinteresse des Geschädigten an: Er kennt die Geschichte seines Fahrzeugs, wie es gefahren, gewartet und repariert wurde (BGH, Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 70/04). Maßstab sind die Reparaturkosten einschließlich Wertminderung im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwerts.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Die Reparaturkosten laut Gutachten liegen höchstens 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert.
- Die Reparatur wird fachgerecht und in dem Umfang durchgeführt, den der Sachverständige zugrunde gelegt hat.
- Sie nutzen das Fahrzeug nach der Reparatur weiter. Regelmäßig wird dafür eine Weiternutzung von sechs Monaten verlangt (BGH, Urteil vom 13.11.2007, VI ZR 89/07).
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Was passiert, wenn die Reparatur mehr als 130 Prozent kostet?
Dann ist die Reparatur wirtschaftlich unvernünftig. Sie erhalten nur den Wiederbeschaffungsaufwand, also Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, und zwar auch dann, wenn Sie trotzdem reparieren. Eine Aufteilung in einen erstattungsfähigen Teil bis 130 Prozent und einen selbst getragenen Rest gibt es nicht. Liegt das Gutachten über 130 Prozent, gelingt aber eine vollständige, fachgerechte Reparatur darunter, etwa mit altersgerechten Gebrauchtteilen, ist umstritten, ob die tatsächlichen Kosten ersetzt werden. Der Bundesgerichtshof hat das offengelassen (BGH, Urteil vom 02.06.2015, VI ZR 387/14); viele Instanzgerichte bejahen es. Bleiben die tatsächlichen Kosten sogar unter dem Wiederbeschaffungswert, werden sie ersetzt (BGH, Urteil vom 14.12.2010, VI ZR 231/09).
Reicht eine günstige Teilreparatur?
Nein. Wird nur notdürftig oder nicht nach den Vorgaben des Gutachtens repariert, bleibt es bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis. Bewahren Sie die Rechnung und Fotos der Reparatur auf. Manche Versicherungen verlangen eine Reparaturbestätigung des Gutachters; die Kosten dafür sind in der Regel erstattungsfähig.
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Muss ich sechs Monate warten, bevor gezahlt wird?
Nach überwiegender Auffassung nicht. Der Anspruch entsteht mit der fachgerechten Reparatur. Die Sechsmonatsfrist dient dem Nachweis des Weiternutzungswillens. Versicherer zahlen in der Praxis häufig zunächst nur den Wiederbeschaffungsaufwand und den Rest nach Ablauf der sechs Monate. Ob das hinzunehmen ist, hängt vom Einzelfall ab. Verkaufen Sie das Fahrzeug vor Ablauf der sechs Monate ohne zwingenden Grund, kann die Versicherung die Differenz zurückfordern.
Lohnt sich die Reparatur nach der 130-Prozent-Regel?
Für gepflegte ältere Fahrzeuge mit niedrigem Marktwert häufig. Sie behalten Ihr bekanntes Fahrzeug und die Versicherung trägt die vollen Kosten. Entscheidend ist ein belastbares Gutachten, das Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten realistisch ausweist. Lassen Sie es vor der Reparaturfreigabe prüfen.
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