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Fiktive Abrechnung nach Unfall: Geld statt Reparatur
Das Wichtigste in Kürze
- Sie müssen Ihr Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall nicht reparieren lassen. Sie dürfen sich den Betrag auszahlen lassen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).
- Erstattet werden die Netto-Reparaturkosten laut Gutachten; die Umsatzsteuer nur, wenn sie tatsächlich anfällt (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB).
- Die Versicherung darf Sie auf eine günstigere, gleichwertige freie Werkstatt verweisen, nicht aber bei Fahrzeugen bis drei Jahre oder lückenlos markengewartetem Scheckheft.
- Fiktive und konkrete Abrechnung dürfen nicht vermischt werden.
- Bei Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert wird nur auf Totalschadenbasis abgerechnet.
Was bedeutet fiktive Abrechnung?
Sie rechnen den Fahrzeugschaden auf Grundlage des Sachverständigengutachtens ab, ohne die Reparatur nachzuweisen. Das Gesetz lässt den Geschädigten frei, was er mit dem Geld macht (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Sie können das Fahrzeug unrepariert weiterfahren, selbst reparieren oder günstiger instand setzen lassen. Die Differenz dürfen Sie behalten.
Was erhalte ich bei fiktiver Abrechnung?
Die Netto-Reparaturkosten laut Gutachten zuzüglich Wertminderung, Gutachterkosten, Kostenpauschale und Anwaltskosten. Die Umsatzsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Nutzungsausfall gibt es nur, wenn Sie das Fahrzeug tatsächlich nicht nutzen konnten, etwa weil es nicht mehr verkehrssicher war oder Sie es später reparieren lassen.
Weitere Informationen erhalten Sie in unserer kostenlosen Erstberatung.
Darf die Versicherung auf eine freie Werkstatt verweisen?
Ja, unter Voraussetzungen. Grundlage sind zunächst die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt (BGH, Urteil vom 29.04.2003, VI ZR 398/02). Die Versicherung darf Sie aber auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen, wenn deren Reparatur gleichwertig und für Sie mühelos erreichbar ist (BGH, Urteil vom 20.10.2009, VI ZR 53/09). Unzumutbar ist die Verweisung in der Regel bei Fahrzeugen bis zu drei Jahren und bei älteren Fahrzeugen, die stets in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert wurden (BGH, Urteil vom 23.02.2010, VI ZR 91/09). Den Nachweis führen Sie über Scheckheft und Rechnungen. Fehlen regelmäßige Inspektionen in der Markenwerkstatt, genügen dort durchgeführte Reparaturen allein nicht (BGH, Urteil vom 07.02.2017, VI ZR 182/16).
Kann ich später doch reparieren und die Umsatzsteuer nachfordern?
Nur indem Sie insgesamt auf die konkrete Abrechnung wechseln. Eine Kombination aus fiktiven Reparaturkosten laut Gutachten und der Umsatzsteuer aus einer tatsächlich günstigeren Reparatur ist unzulässig (BGH, Urteil vom 05.04.2022, VI ZR 7/21). Der Wechsel zur konkreten Abrechnung ist innerhalb der Verjährungsfrist grundsätzlich möglich. Dann zählt die Werkstattrechnung.
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Wo liegen die Grenzen der fiktiven Abrechnung?
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, erhalten Sie fiktiv nur den Wiederbeschaffungsaufwand, also Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Reparaturkosten bis zum vollen Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwerts gibt es fiktiv nur, wenn Sie das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzen (BGH, Urteil vom 29.04.2008, VI ZR 220/07). Die 130-Prozent-Grenze setzt dagegen immer eine tatsächliche, fachgerechte Reparatur voraus.
Lohnt sich die fiktive Abrechnung?
Bei älteren Fahrzeugen und kleineren Schäden häufig. Bei neueren Fahrzeugen kann die konkrete Abrechnung günstiger sein, weil die Umsatzsteuer hinzukommt und Kürzungen wegen angeblich günstigerer Werkstätten entfallen. Bei Leasing- und finanzierten Fahrzeugen gelten Besonderheiten aus dem Vertrag mit der Leasing- oder Finanzierungsbank. Lassen Sie das vor der Entscheidung prüfen.
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