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Totalschaden: Wiederbeschaffungswert, Restwert und was Sie bekommen
Das Wichtigste in Kürze
- Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparatur teurer wäre als der Wiederbeschaffungsaufwand; bis 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts darf trotzdem repariert werden.
- Ersetzt wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, zuzüglich der übrigen Positionen wie Gutachterkosten, Nutzungsausfall und Ummeldekosten.
- Sie dürfen das Fahrzeug zu dem Restwert verkaufen, den Ihr Gutachter auf dem regionalen Markt ermittelt hat; eine Internetrestwertbörse müssen Sie nicht nutzen.
- Ein höheres Restwertangebot der Versicherung zählt nur, wenn es Ihnen vor dem Verkauf vorliegt.
- Umsatzsteuer gibt es nur, wenn Sie ein Ersatzfahrzeug kaufen und dabei Steuer anfällt.
Wann liegt ein Totalschaden vor?
Man unterscheidet den technischen Totalschaden, bei dem eine Reparatur nicht möglich ist, und den wirtschaftlichen Totalschaden. Wirtschaftlich ist der Schaden, wenn die Reparaturkosten einschließlich Wertminderung den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts dürfen Sie das Fahrzeug trotzdem reparieren lassen, wenn Sie es fachgerecht instand setzen und weiter nutzen.
Wie wird ein Totalschaden abgerechnet?
Sie erhalten den Wiederbeschaffungsaufwand: den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts (§ 249 Abs. 2 BGB). Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie bei einem seriösen Händler für ein gleichwertiges Fahrzeug zahlen müssten. Der Restwert ist der Betrag, den das Unfallfahrzeug noch bringt. Beispiel: Wiederbeschaffungswert 12.000 Euro, Restwert 3.000 Euro, Auszahlung 9.000 Euro. Das Wrack bleibt Ihr Eigentum; Sie verkaufen es und erhalten den Rest vom Käufer.
Weitere Informationen erhalten Sie in unserer kostenlosen Erstberatung.
Welcher Restwert gilt?
Der Restwert, den Ihr Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat, in der Regel anhand von drei Angeboten. Sie dürfen das Fahrzeug zu diesem Preis verkaufen und müssen keine Sonderangebote aus Internetrestwertbörsen suchen (BGH, Urteil vom 13.10.2009, VI ZR 318/08). Legt Ihnen die Versicherung ein höheres, verbindliches Angebot vor, bevor Sie verkauft haben, müssen Sie es in der Regel annehmen. Nach dem Verkauf kann ein höheres Angebot den Restwert nicht mehr erhöhen. Verkaufen Sie deshalb nicht übereilt, sondern erst, wenn das Gutachten vorliegt.
Was gilt bei Leasing und Finanzierung?
Beim Leasingfahrzeug steht der Anspruch auf den Fahrzeugschaden dem Leasinggeber als Eigentümer zu. Bei der Restwertermittlung kommt es nach der Rechtsprechung auf die Verhältnisse des Eigentümers an. Für finanzierte Fahrzeuge mit Sicherungsübereignung gilt Ähnliches. Sprechen Sie vor einem Verkauf mit Bank oder Leasinggeber und lassen Sie die Abrechnung prüfen.
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Bekomme ich die Umsatzsteuer?
Nur wenn Sie ein Ersatzfahrzeug kaufen und dabei Umsatzsteuer anfällt (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB), und höchstens in der Höhe, die im Wiederbeschaffungswert enthalten ist. Gutachter weisen deshalb aus, ob ein vergleichbares Fahrzeug regelbesteuert, differenzbesteuert oder privat gehandelt wird. Rechnen Sie fiktiv ab, gibt es den Netto-Wiederbeschaffungswert.
Was steht mir sonst noch zu?
Nutzungsausfall oder Mietwagen für die Dauer der Wiederbeschaffung, die das Gutachten angibt, Gutachter- und Abschleppkosten, die Kostenpauschale, Ab- und Anmeldekosten sowie Anwaltskosten. Bei Verletzungen kommen die Personenschäden hinzu.
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