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Mietkautionsrechner: Höhe und Rückzahlung prüfen
Mehr als drei Nettokaltmieten darf die Kaution nicht betragen (§ 551 Abs. 1 BGB) – und nach dem Auszug darf der Vermieter sie nicht unbegrenzt einbehalten. Die Rechtsprechung billigt ihm eine angemessene Prüffrist von in der Regel bis zu sechs Monaten zu; nur wegen einer noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung darf ein angemessener Teil länger zurückgehalten werden. Der Rechner prüft beides: die zulässige Höhe und den Stand Ihrer Rückzahlung.
Das Wichtigste in Kürze
- Höchstgrenze: 3 Nettokaltmieten (§ 551 Abs. 1 BGB) – zu viel Gezahltes können Sie zurückfordern.
- Zahlung in drei Monatsraten war Ihr gutes Recht (§ 551 Abs. 2 BGB).
- Rückzahlung: angemessene Prüffrist, in der Regel bis zu sechs Monate nach Rückgabe.
- Kaution ist getrennt und verzinslich anzulegen – die Zinsen gehören Ihnen (§ 551 Abs. 3 BGB).
Wie funktioniert der Kautionsrechner?
Nettokaltmiete und gezahlte Kaution eingeben – der Rechner prüft die Höchstgrenze. Nach dem Auszug ergänzen Sie das Rückgabedatum und ob die Betriebskostenabrechnung noch aussteht; das Ergebnis ordnet ein, ob der Einbehalt noch zulässig ist.
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Mietkaution sein?
Höchstens das Dreifache der monatlichen Nettokaltmiete – ohne Betriebskostenvorauszahlungen (§ 551 Abs. 1 BGB). Vereinbarungen darüber hinaus sind insoweit unwirksam; den übersteigenden Betrag können Sie auch während des laufenden Mietverhältnisses zurückverlangen.
Wann muss der Vermieter die Kaution zurückzahlen?
Eine starre gesetzliche Frist gibt es nicht. Anerkannt ist eine angemessene Prüffrist nach Wohnungsrückgabe, in der Regel bis zu sechs Monate. Danach ist die Kaution samt Zinsen fällig, soweit keine konkreten, bezifferten Gegenforderungen bestehen – pauschale Einbehalte „für eventuelle Schäden“ genügen nicht.
Darf der Vermieter wegen der Nebenkosten einbehalten?
Ja, aber nur einen angemessenen Teil bis zur Betriebskostenabrechnung – orientiert an den zu erwartenden Nachzahlungen, in der Praxis häufig in Höhe von drei bis vier Monatsvorauszahlungen. Die gesamte Kaution wegen einer offenen Abrechnung zurückzuhalten, ist unzulässig.
Stehen mir Zinsen auf die Kaution zu?
Ja. Die Kaution ist getrennt vom Vermögen des Vermieters insolvenzsicher und zum üblichen Zinssatz anzulegen (§ 551 Abs. 3 BGB); die Erträge erhöhen Ihren Rückzahlungsanspruch. Auf Verlangen muss der Vermieter die Anlage nachweisen.
Der Vermieter zahlt nicht – was tun?
Zahlungsaufforderung mit konkreter Frist, danach anwaltliche Durchsetzung; Kautionsforderungen lassen sich meist zügig durchsetzen, weil die Beweislast für Gegenforderungen beim Vermieter liegt. Mit Wohnungs-/Mietrechtsschutz trägt Ihre Versicherung die Kosten in der Regel – die Deckungsanfrage stellen wir kostenfrei.
Kaution überfällig oder gekürzt?
Wir fordern Ihre Kaution samt Zinsen zurück und prüfen jeden Abzug – bundesweit, mit Rechtsschutz in der Regel ohne Kostenrisiko.
Vertiefend: Anwalt für Mietkautionsrückzahlung

