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Aufhebungsvertrag-Check: 8 Punkte vor der Unterschrift

Aufhebungsvertrag-Check: 8 Punkte vor der Unterschrift

Ein unterschriebener Aufhebungsvertrag kann grundsätzlich weder widerrufen noch mit der Kündigungsschutzklage angegriffen werden. Was im Vertrag fehlt, ist danach fast immer verloren – und ohne richtige Gestaltung drohen Sperrzeit und Ruhen beim Arbeitslosengeld (§§ 158, 159 SGB III). Der Check führt Sie durch die acht Punkte, an denen Entwürfe in der Praxis am häufigsten scheitern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kein Widerruf, keine Bedenkzeit von Gesetzes wegen: Was unterschrieben ist, gilt.
  • Ohne dokumentierten wichtigen Grund droht eine Sperrzeit von in der Regel 12 Wochen (§ 159 SGB III).
  • Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist, ruht das Arbeitslosengeld (§ 158 SGB III).
  • Abfindung, Zeugnisnote, Freistellung, Resturlaub und Boni gehören ausdrücklich in den Vertrag.

Wie funktioniert der Check?

Acht Ja/Nein-Fragen zu Ihrem Entwurf – das Ergebnis zeigt, welche Punkte offen sind und warum sie Geld kosten können. Der Check ersetzt keine Vertragsprüfung, zeigt aber zuverlässig, ob Sie ohne anwaltlichen Blick unterschreiben sollten.

Häufige Fragen

Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen?

Grundsätzlich nein – auch nicht bei Unterschrift im Personalgespräch. Nur in Ausnahmefällen kommt eine Anfechtung (etwa wegen widerrechtlicher Drohung) oder ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns in Betracht; beides ist schwer zu beweisen. Die sichere Reihenfolge lautet deshalb: erst prüfen, dann unterschreiben.

Droht beim Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Häufig ja, weil Sie Ihr Arbeitsverhältnis aktiv lösen (§ 159 SGB III, in der Regel zwölf Wochen). Vermeidbar ist sie insbesondere, wenn eine konkrete betriebsbedingte Kündigung drohte, die Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung sich im üblichen Rahmen bewegt – die Formulierung im Vertrag ist dafür entscheidend.

Muss ich den Vertrag sofort unterschreiben?

Nein. Druck zur Unterschrift „noch im Termin“ kann gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen. Bitten Sie um Bedenkzeit – ein Arbeitgeber, der ernsthaft eine einvernehmliche Lösung will, gewährt sie. Diese Tage genügen für eine anwaltliche Prüfung.

Welche Abfindung ist im Aufhebungsvertrag üblich?

Ausgangspunkt ist die Faustformel von einem halben Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr. Da Sie mit der Unterschrift auf Ihren Kündigungsschutz verzichten, ist je nach Prozessrisiko des Arbeitgebers mehr verhandelbar – unser Abfindungsrechner zeigt die Spanne.

Aufhebungsvertrag oder Kündigung abwarten – was ist besser?

Das hängt vom Einzelfall ab: Der Aufhebungsvertrag bietet Gestaltungsfreiheit (Termin, Zeugnis, Freistellung), kostet aber den Kündigungsschutz und birgt Sperrzeitrisiken. Eine Kündigung eröffnet die Klageoption mit Abfindungshebel. Wer ein Angebot auf dem Tisch hat, sollte beide Wege durchrechnen, bevor er sich bindet.

Entwurf auf dem Tisch? 48 Stunden genügen uns für die Prüfung.

Wir prüfen Sperrzeitrisiko, Abfindung und alle Nebenpunkte und verhandeln nach – bei Rechtsschutzversicherten inklusive Deckungsanfrage.

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