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Kindesunterhalt berechnen nach der Düsseldorfer Tabelle 2026
Wie viel Unterhalt einem minderjährigen Kind zusteht, richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils und dem Alter des Kindes. Maßgeblich ist die Düsseldorfer Tabelle in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung. Der Rechner ermittelt den Zahlbetrag für minderjährige Kinder im Residenzmodell, hilft Ihnen bei der Bestimmung des bereinigten Einkommens und weist die für Ihren Wohnsitz maßgebliche Leitlinie aus. Das Ergebnis ist eine erste Orientierung und ersetzt keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.
Das Wichtigste in Kürze
- Mindestunterhalt 2026: 486 € (0 bis 5 Jahre), 558 € (6 bis 11) und 653 € (12 bis 17) in der untersten Einkommensgruppe.
- Vom Tabellenbetrag wird das halbe Kindergeld abgezogen (129,50 € bei 259 € Kindergeld); das ergibt den Zahlbetrag.
- Die Bedarfssätze gelten bundeseinheitlich; nur Details der Einkommensbereinigung folgen der Leitlinie des zuständigen Oberlandesgerichts.
- Dem zahlenden Elternteil muss der notwendige Selbstbehalt von 1.450 € (erwerbstätig) verbleiben; sonst liegt ein Mangelfall vor.
Wie funktioniert der Kindesunterhalt-Rechner?
In Schritt 1 ermitteln Sie bei Bedarf das bereinigte Nettoeinkommen, indem Sie berufsbedingte Aufwendungen, Altersvorsorge, Schulden und selbst getragene Versicherungen abziehen. In Schritt 2 wählen Sie das Bundesland, tragen Einkommen sowie Anzahl und Alter der Kinder ein und erhalten den Zahlbetrag je Kind. Ihre Eingaben werden weder gespeichert noch übertragen.
Häufige Fragen
Wie viel Unterhalt steht meinem Kind zu?
Das richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt sich der Tabellenbetrag; davon wird das halbe Kindergeld abgezogen. Der so ermittelte Zahlbetrag ist der monatlich zu zahlende Unterhalt. Der Rechner nimmt diese Berechnung für Sie vor.
Was ist das bereinigte Nettoeinkommen?
Nicht das Netto vom Gehaltszettel, sondern das um bestimmte Posten verminderte Einkommen. Abziehbar sind insbesondere berufsbedingte Aufwendungen (üblich: 5 % pauschal, mindestens 50 und höchstens 150 €), eine zusätzliche Altersvorsorge bis etwa 4 % des Bruttojahreseinkommens, berücksichtigungsfähige Schulden sowie selbst getragene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Eine gesetzliche Formel gibt es nicht; maßgeblich sind § 1603 BGB und die Leitlinien der Oberlandesgerichte.
Wie hoch ist der Mindestunterhalt 2026?
In der untersten Einkommensgruppe beträgt der Mindestunterhalt 486 € für Kinder von 0 bis 5 Jahren, 558 € von 6 bis 11 und 653 € von 12 bis 17 Jahren. Das Kindergeld liegt 2026 bei 259 €; davon wird beim minderjährigen Kind die Hälfte, also 129,50 €, auf den Tabellenbetrag angerechnet.
Gilt die Düsseldorfer Tabelle bundesweit gleich?
Die Bedarfssätze werden von allen Oberlandesgerichten übernommen und gelten bundeseinheitlich; auch Kindergeldanrechnung und Selbstbehalt sind bundesweit gleich. Unterschiede bestehen nur bei Einzelheiten der Einkommensbereinigung, die sich nach den Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts richten. Welches das ist, ordnet der Rechner anhand des Wohnsitzes zu.
Was gilt beim Wechselmodell?
Betreuen beide Eltern etwa hälftig, passt die einfache Tabellenrechnung nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind dann beide Eltern barunterhaltspflichtig; der Bedarf wird aus den zusammengerechneten Einkommen abgeleitet, um den Mehrbedarf zweier Haushalte erhöht und anteilig verteilt. Daneben existiert das privat entwickelte Rosenheimer Modell, das rechtlich nicht bindend ist. Solche Fälle sollten individuell berechnet werden.
Was passiert, wenn das Einkommen nicht reicht?
Dem zahlenden Elternteil muss der notwendige Selbstbehalt verbleiben, 2026 sind das bei Erwerbstätigen 1.450 € gegenüber minderjährigen Kindern. Reicht das bereinigte Einkommen nicht aus, um den Unterhalt aller Berechtigten zu decken, liegt ein Mangelfall vor; der Unterhalt wird dann nach einer gesonderten Berechnung gekürzt. Hier lohnt die anwaltliche Prüfung besonders.
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