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Kündigungsfristen im Arbeitsrecht berechnen

Kündigungsfristen im Arbeitsrecht berechnen

Die gesetzliche Kündigungsfrist hängt davon ab, wer kündigt und wie lange das Arbeitsverhältnis besteht (§ 622 BGB). Für Arbeitnehmer gilt die Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende; für Arbeitgeber verlängert sie sich mit der Betriebszugehörigkeit auf bis zu sieben Monate zum Monatsende. Der Rechner ermittelt den frühestmöglichen Beendigungstermin – und erinnert nach einer Arbeitgeberkündigung an die parallel laufende Klagefrist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundfrist: 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB).
  • Arbeitgeberfristen steigen mit der Betriebszugehörigkeit: von 1 Monat (ab 2 Jahren) bis 7 Monate (ab 20 Jahren).
  • Probezeit: 2 Wochen taggenau, längstens in den ersten 6 Monaten.
  • Arbeits- oder Tarifvertrag können abweichen – der Vertrag gehört immer daneben gelegt.

Wie funktioniert der Fristenrechner?

Wählen Sie, wer kündigt, und geben Sie Vertragsbeginn und Zugang der Kündigung ein – der Rechner zeigt Frist und frühestmöglichen Beendigungstermin nach § 622 BGB.

Häufige Fragen

Welche Kündigungsfrist gilt für mich als Arbeitnehmer?

Gesetzlich vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB) – unabhängig von der Beschäftigungsdauer. Längere Fristen gelten für Ihre Eigenkündigung nur, wenn sie vertraglich vereinbart sind; dabei darf Ihre Frist nicht länger sein als die des Arbeitgebers (§ 622 Abs. 6 BGB).

Welche Fristen muss der Arbeitgeber einhalten?

Gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB): ein Monat zum Monatsende ab zwei Jahren, zwei Monate ab fünf, drei ab acht, vier ab zehn, fünf ab zwölf, sechs ab fünfzehn und sieben Monate ab zwanzig Jahren.

Was gilt in der Probezeit?

Während einer vereinbarten Probezeit – längstens sechs Monate – kann beidseitig mit zwei Wochen Frist taggenau gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG greift ohnehin erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit.

Mein Vertrag nennt eine andere Frist – was gilt?

Vertragliche und tarifliche Regelungen gehen in den Grenzen des § 622 Abs. 4 bis 6 BGB vor. Üblich ist die Klausel, dass die verlängerten Arbeitgeberfristen für beide Seiten gelten. Kürzere Fristen zulasten des Arbeitnehmers sind nur in engen Ausnahmen zulässig.

Die Kündigung nennt einen falschen Termin – ist sie unwirksam?

Meist nicht: Eine Kündigung mit zu kurzer Frist wird in der Regel als Kündigung zum nächstzulässigen Termin ausgelegt. Wichtig ist etwas anderes: Wollen Sie die Kündigung selbst angreifen, läuft die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage – unabhängig vom Beendigungstermin.

Gekündigt worden? Termin und Wirksamkeit gehören zusammen geprüft.

Wir prüfen Frist, Form und Angreifbarkeit der Kündigung – und sichern parallel die Klagefrist. Bei Rechtsschutzversicherten inklusive kostenfreier Deckungsanfrage.

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