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Sperrfrist nach Führerscheinentzug berechnen
Entzieht das Strafgericht die Fahrerlaubnis, darf vor Ablauf einer Sperrfrist keine neue erteilt werden (§ 69a StGB). Die Sperre beträgt mindestens sechs Monate und wird im Einzelfall bemessen; die Zeit, in der der Führerschein bereits vorläufig entzogen oder beschlagnahmt war, wird angerechnet (§ 69a Abs. 5 StGB). Der Rechner gibt eine Orientierung, wann die Sperre enden dürfte und ab wann der Antrag auf Neuerteilung sinnvoll ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Mindestsperre: sechs Monate, Höchstdauer fünf Jahre, in Ausnahmefällen dauerhaft (§ 69a StGB).
- Die Fahrerlaubnis kommt nicht automatisch zurück: Nach Ablauf der Sperre ist eine Neuerteilung zu beantragen.
- Die Zeit der vorläufigen Entziehung wird auf die Sperre angerechnet (§ 69a Abs. 5 StGB).
- Häufig ordnet die Behörde vor der Neuerteilung eine MPU an, besonders bei Alkohol ab 1,6 Promille oder bei Drogen.
Wie funktioniert der Sperrfrist-Rechner?
Anlass der Entziehung wählen und das Datum eingeben, seit dem der Führerschein weg ist. Der Rechner zeigt das voraussichtliche Sperrfristende als Spanne und den frühestmöglichen Antragszeitpunkt. Die Spannen sind Orientierungswerte aus der Praxis; das Gericht entscheidet im Einzelfall.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Sperrfrist nach einem Führerscheinentzug?
Mindestens sechs Monate, höchstens fünf Jahre, in seltenen Ausnahmefällen dauerhaft (§ 69a StGB). Die konkrete Dauer bemisst das Gericht nach Anlass und Vorgeschichte. Bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt liegt sie häufig im Bereich weniger Monate bis etwa eines Jahres, bei Wiederholungstaten deutlich höher.
Bekomme ich den Führerschein nach Ablauf der Sperre automatisch zurück?
Nein. Nach Ablauf der Sperrfrist muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden (Neuerteilung). Weil die Behörde Bearbeitungszeit benötigt und häufig Gutachten verlangt, ist der Antrag in der Regel etwa drei Monate vor dem Sperrfristende sinnvoll.
Wird die Zeit angerechnet, in der mein Führerschein schon weg war?
Ja. Die Zeit einer vorläufigen Entziehung oder Beschlagnahme wird auf die Sperre angerechnet (§ 69a Abs. 5 StGB). Praktisch läuft die Sperre damit oft ab dem Tag, an dem der Führerschein tatsächlich abgegeben wurde, nicht erst ab der Rechtskraft des Urteils.
Brauche ich für die Neuerteilung eine MPU?
Häufig ja. Bei Alkohol ab 1,6 Promille, bei Drogen oder bei wiederholten Verstößen ordnet die Behörde regelmäßig eine medizinisch-psychologische Untersuchung an, bevor sie die Fahrerlaubnis neu erteilt. Ob das in Ihrem Fall droht, schätzt unser MPU-Check.
Kann eine Sperre verkürzt werden?
Unter Umständen ja. Fallen die Eignungszweifel nachträglich weg, etwa durch eine Verkehrstherapie oder belegte Abstinenz, kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben (§ 69a Abs. 7 StGB). Zudem lässt sich bereits im Strafverfahren auf eine kürzere Sperre hinwirken; beides sollte anwaltlich begleitet werden.
Gilt das auch bei einem Entzug wegen Punkten?
Nein, das betrifft die strafgerichtliche Entziehung. Wird die Fahrerlaubnis verwaltungsrechtlich entzogen, etwa bei acht Punkten im Fahreignungsregister, gelten andere Regeln für die Wiedererteilung. Auch hier prüfen wir den richtigen Weg.
Führerschein weg? Je früher die Verteidigung, desto kürzer oft die Sperre.
Wir prüfen Entziehung und Sperrfrist, wirken auf eine möglichst kurze Sperre hin und begleiten die Neuerteilung samt MPU-Vorbereitung. Mit Verkehrs-Rechtsschutz in der Regel ohne Kostenrisiko.
Vertiefend: Anwalt für Führerscheinentzug und Fahrerlaubnisrecht · MPU-Check

