Massenentlassung: BAG stärkt Arbeitgeberrechte bei Verfahrensfehlern
BAG – Urteil vom 23. Mai 2024 (Az. 6 AZR 155/21)
Die Entscheidung im Überblick
Der Sechste Senat des BAG entschied, dass Kündigungen bei Massenentlassungen auch dann wirksam bleiben, wenn der Arbeitgeber die Übermittlungspflicht nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG verletzt. Konkret bedeutet dies: Vergisst ein Arbeitgeber, der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung über das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat zu übersenden, führt dies nicht automatisch zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen.
Der Fall aus der Praxis
Im entschiedenen Fall ging es um ein Insolvenzverfahren, bei dem 195 Mitarbeiter entlassen werden sollten. Die Schuldnerin hatte:
- das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat ordnungsgemäß durchgeführt
- einen Interessenausgleich und Sozialplan vereinbart
- die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet
- jedoch vergessen, der Agentur eine Abschrift der ersten Mitteilung an den Betriebsrat zu übersenden
Ein betroffener Arbeitnehmer klagte mit der Begründung, dieser Verfahrensfehler mache die Kündigung unwirksam.
Die rechtliche Bewertung des BAG
Keine Verbotsgesetz-Eigenschaft
Das BAG stellte klar, dass § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstellt. Die Norm dient lediglich der:
- Vorabinformation der Agentur für Arbeit
- Vorbereitung der Behörde auf die bevorstehenden Entlassungen
- Nicht dem individuellen Schutz des einzelnen Arbeitnehmers
Zweck der Übermittlungspflicht
Der EuGH hatte bereits in seinem Urteil vom 13. Juli 2023 klargestellt, dass die Übermittlungspflicht nach Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Massenentlassungsrichtlinie (MERL) nur bezweckt:
- Der zuständigen Behörde einen ersten Überblick zu verschaffen
- Die Behörde über beabsichtigte Entlassungen zu informieren
- Keine aktive Rolle der Behörde im Konsultationsverfahren
Praktische Auswirkungen für Unternehmen
Für Arbeitgeber
- ✅ Erleichterung: Verfahrensfehler bei der Übermittlung führen nicht zur Kündigung
- ✅ Rechtssicherheit: Ordnungsgemäße Konsultation mit Betriebsrat bleibt entscheidend
- ⚠ Vorsicht: Andere Verfahrensfehler können weiterhin zur Unwirksamkeit führen
Für Arbeitnehmer
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Arbeitnehmer bei Massenentlassungen schutzlos sind. Nach wie vor gilt:
- Ordnungsgemäße Konsultation mit dem Betriebsrat ist zwingend erforderlich
- Verstöße gegen das Konsultationsverfahren führen zur Unwirksamkeit
- Sozialauswahl muss beachtet werden
Abgrenzung zu anderen Verfahrensfehlern
Wichtig: Das Urteil betrifft nur die spezielle Übermittlungspflicht nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG. Andere Verfahrensfehler bei Massenentlassungen können weiterhin zur Unwirksamkeit führen:
- Fehlende oder mangelhafte Konsultation des Betriebsrats
- Unvollständige Massenentlassungsanzeige
- Nichteinhaltung der Wartefristen
Handlungsempfehlungen
Für Arbeitgeber in Leipzig und Sachsen
- Verfahren dokumentieren: Alle Schritte des Konsultationsverfahrens sorgfältig dokumentieren.
- Fristen beachten: Rechtzeitige Information des Betriebsrats und der Agentur für Arbeit.
- Rechtliche Beratung: Bei geplanten Massenentlassungen frühzeitig Rechtsrat einholen.
Für betroffene Arbeitnehmer
- Fristen wahren: Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen erheben.
- Verfahren prüfen: Konsultationsverfahren auf Vollständigkeit kontrollieren.
- Sozialauswahl überprüfen: Prüfung der angewandten Auswahlkriterien.
Fazit und Ausblick
Das BAG-Urteil bringt mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber bei Massenentlassungen. Die Entscheidung zeigt, dass nicht jeder Verfahrensfehler zur Unwirksamkeit von Kündigungen führt. Entscheidend bleibt jedoch die ordnungsgemäße Durchführung des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat.
Für Unternehmen in Leipzig und ganz Sachsen bedeutet dies: Eine sorgfältige Vorbereitung und rechtliche Begleitung von Massenentlassungsverfahren bleibt unerlässlich.
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