BAG-Urteil: Kein Anspruch auf 13. Monatsgehalt trotz entsprechender Vertragsklausel
BAG – Urteil vom 20.03.2024 (Az. 5 AZR 161/23)
Das Wichtigste in Kürze
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil eine wichtige Entscheidung zum 13. Monatsgehalt getroffen, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen von Bedeutung ist. Der Fall zeigt, wie entscheidend die richtige Auslegung von Arbeitsverträgen und Tarifbezugnahmen ist.
Der Fall: Lufthansa-Mitarbeiter klagt auf 13. Monatsgehalt
Ein langjähriger Mitarbeiter der Lufthansa-Gruppe klagte auf Zahlung eines 13. Monatsgehalts in Höhe von 6.394,56 Euro brutto für die Jahre 2020 und 2021. Grundlage seiner Klage war eine Klausel im Arbeitsvertrag von 1987, die besagte: „Die Bezüge werden 13 mal jährlich bargeldlos gezahlt.“
Die Ausgangslage
- Arbeitsvertrag seit 1987 mit Bezugnahme auf gültige Tarifverträge
- Tarifvertrag sah Urlaubs- und Weihnachtsgeld vor (je eine halbe Grundvergütung)
- Aufgrund der Corona-Pandemie wurde 2020/2021 das tarifliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld durch den „TV Corona-Krise“ ausgesetzt
Die Entscheidung des BAG: Keine eigenständigen Ansprüche
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage vollständig ab und bestätigte damit die Urteile der Vorinstanzen.
Kernaussagen des Urteils
1. Deklaratorische, nicht konstitutive Regelung
Die Klausel „13 mal jährlich“ ist lediglich deklaratorisch und begründet keinen eigenständigen Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt. Sie beschreibt nur, wie die tariflichen Bezüge gezahlt werden.
2. Umfassende Tarifbezugnahme ist maßgeblich
Der Arbeitsvertrag enthielt eine uneingeschränkte dynamische Bezugnahmeklausel: „Die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters ergeben sich aus den jeweils gültigen Tarifverträgen“. Diese umfassende Verweisung macht deutlich, dass ausschließlich die tariflichen Regelungen gelten sollen.
3. Besondere Anhaltspunkte erforderlich
Wenn ein tarifgebundener Arbeitgeber umfassend auf Tarifverträge verweist, bedarf es besonderer Anhaltspunkte für die Annahme einer davon abweichenden individualvertraglichen Regelung. Diese lagen hier nicht vor.
Praktische Auswirkungen für Arbeitnehmer
Was bedeutet das Urteil?
- Vertragsklauseln zur Zahlungsweise begründen nicht automatisch eigenständige Ansprüche
- Bei umfassender Tarifbezugnahme gelten primär die tariflichen Regelungen
- Corona-bedingte Tarifänderungen können auch rückwirkend zulässig sein
Worauf sollten Arbeitnehmer achten?
- Genaue Prüfung der Arbeitsvertragsklauseln
- Unterscheidung zwischen deklaratorischen und konstitutiven Regelungen
- Bei Zweifeln: Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht
Bedeutung für Arbeitgeber
Das Urteil stärkt die Position der Arbeitgeber bei der Gestaltung von Formulararbeitsverträgen:
- Umfassende Tarifbezugnahmen sind wirksam und vorrangig
- Deklaratorische Klauseln zur Zahlungsweise sind unproblematisch
- Krisenbedingte Tarifänderungen können auch bei bereits entstandenen Ansprüchen zulässig sein
Rechtlicher Hintergrund: AGB-Kontrolle bei Arbeitsverträgen
Das BAG prüfte den Arbeitsvertrag von 1987 nach den Regeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB). Bei der Auslegung waren folgende Grundsätze maßgeblich:
- Auslegung aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise
- Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien
- Jahrzehntelange Vertragspraxis als Auslegungshilfe
Fazit: Klare Vertragsgestaltung ist entscheidend
Das BAG-Urteil zeigt, wie wichtig die präzise Formulierung von Arbeitsverträgen ist. Arbeitnehmer sollten bei unklaren Klauseln frühzeitig rechtlichen Rat einholen, während Arbeitgeber auf eine eindeutige Vertragsgestaltung achten sollten.
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