Betriebsratswahl: Wann ist Briefwahl ohne Antrag zulässig? BAG entscheidet über Homeoffice und Kurzarbeit
BAG – Urteil vom 23. Oktober 2024 (Az. 7 ABR 34/23)
Worum geht es?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine wichtige Entscheidung zur Briefwahl bei Betriebsratswahlen getroffen. Das Urteil klärt entscheidende Fragen zur schriftlichen Stimmabgabe für Arbeitnehmer in Kurzarbeit und Homeoffice.
Das Wichtigste in Kürze
- Arbeitnehmer in Kurzarbeit erhalten automatisch Briefwahlunterlagen.
- Homeoffice-Beschäftigte haben grundsätzlich Anspruch auf Briefwahl.
- Der Wahlvorstand muss aber prüfen, wer tatsächlich betriebsabwesend ist.
- Verstöße können zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl führen.
Der Fall: Automobilhersteller mit 67.000 Beschäftigten
Bei einem großen Automobilhersteller fand im März 2022 eine Betriebsratswahl statt. Aufgrund der Corona-Pandemie arbeiteten viele Beschäftigte im Homeoffice, zusätzlich waren wegen Lieferengpässen ca. 33.000 Mitarbeiter in Kurzarbeit.
Der Wahlvorstand versendete ohne gesonderten Antrag:
- an ca. 26.000 Homeoffice-Beschäftigte Briefwahlunterlagen
- an ca. 33.000 kurzarbeitsbetroffene Produktionsmitarbeiter Briefwahlunterlagen
Mehrere Wahlberechtigte fochten die Wahl wegen verschiedener Verfahrensfehler an.
Die Rechtslage: § 24 Wahlordnung (WO)
Automatische Briefwahl nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WO
Wahlberechtigte erhalten ohne Antrag Briefwahlunterlagen, wenn dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie aufgrund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sind.
Beispiele:
- Außendienstmitarbeiter
- Telearbeiter/Homeoffice-Beschäftigte
- Heimarbeiter
Kurzarbeit als „Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses“
Das BAG stellte klar: Kurzarbeitsbedingte Betriebsabwesenheit erfüllt die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WO.
Begründung:
- Kurzarbeit ist eine vorübergehende Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses.
- Sie beruht auf besonderen einzelvertraglichen oder kollektivrechtlichen Grundlagen.
- Der Verordnungsgeber wollte den Anwendungsbereich nur erweitern, nicht ändern.
Die BAG-Entscheidung im Detail
Zulässig: Automatische Briefwahl bei Kurzarbeit
Das BAG bestätigte: Kurzarbeitsbetroffene Arbeitnehmer, die dem Wahlvorstand durch Kostenstellen oder Abteilungskürzel bekannt waren, durften automatisch Briefwahlunterlagen erhalten.
Problematisch: Unvollständige Prüfung bei Homeoffice-Beschäftigten
Das Landesarbeitsgericht hatte nicht ausreichend geprüft, ob der Wahlvorstand bei den Homeoffice-Beschäftigten differenziert hatte zwischen:
- Arbeitnehmern, die tatsächlich betriebsabwesend waren
- „Business-essential“ Beschäftigten, die trotz Homeoffice-Anordnung an den Wahltagen im
- Betrieb anwesend sein sollten
Erforderliche Nachprüfung
Das BAG verwies den Fall zurück mit dem Auftrag zu klären:
- Hat der Wahlvorstand Nachforschungen zu „Business-essential“-Tätigkeiten angestellt?
- Wurden nur tatsächlich betriebsabwesende Arbeitnehmer berücksichtigt?
- Liegt ein kausaler Verfahrensfehler vor?
Weitere wichtige Entscheidungspunkte
Wahlumschläge und Briefgeheimnis
- Durchleuchtbare Umschläge mit Taschenlampe begründen keinen Wahlfehler.
- Absoluter Schutz vor vorsätzlichem Geheimnisbruch ist nicht erforderlich.
Wahlkampf und Störungen
- Zerstörung von Wahlplakaten durch Dritte rechtfertigt keine Wahlanfechtung
- Arbeitgeber muss nur zumutbare Schutzmaßnahmen ergreifen
- Social-Media-Auftritte von Betriebsräten sind grundsätzlich zulässig
Behandlung der Briefwahlunterlagen
- Kein „Vier-Augen-Prinzip“ bei der Aufbewahrung erforderlich.
- Verschlusssichere Lagerung ist ausreichend.
- Nutzung der betrieblichen Poststelle ist unproblematisch.
Praktische Konsequenzen für Unternehmen
Für Wahlvorstände
- genaue Prüfung der Betriebsabwesenheit erforderlich
- Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen
- bei eigenen Nachforschungen: Ergebnisse berücksichtigen
- rechtzeitige Versendung der Briefwahlunterlagen
Für Arbeitgeber
- Unterstützung des Wahlvorstands bei der Ermittlung betroffener Arbeitnehmer
- klare Kommunikation über Anwesenheitspflichten
- Schutzmaßnahmen gegen Wahlkampfstörungen im zumutbaren Rahmen
Für Arbeitnehmer
- Kurzarbeitsbetroffene haben automatischen Anspruch auf Briefwahl.
- Homeoffice-Beschäftigte erhalten Briefwahlunterlagen, wenn sie tatsächlich betriebsabwesend sind.
- Bei Unklarheiten: Aktive Nachfrage beim Wahlvorstand.
Bedeutung für die Praxis
Dieses Urteil schafft wichtige Rechtssicherheit für Betriebsratswahlen in Zeiten von:
- Mobiler Arbeit/Homeoffice
- Kurzarbeit (z.B. durch Pandemie oder Wirtschaftskrisen)
- Hybriden Arbeitsmodellen
Wahlvorstände müssen künftig noch sorgfältiger prüfen, wer tatsächlich briefwahlberechtigt ist, um Wahlanfechtungen zu vermeiden.
Fazit
Das BAG-Urteil stärkt die Wahlrechte von Arbeitnehmern in besonderen Beschäftigungssituationen, verlangt aber eine genaue Einzelfallprüfung durch die Wahlvorstände. Unternehmen sollten ihre Wahlverfahren entsprechend anpassen und bei Unsicherheiten rechtlichen Rat einholen.
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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.


