Personalvertretung kann Schulungsformat selbst wählen BAG stärkt Beurteilungsspielraum
BAG – Beschluss vom 07. Februar 2024 (Az. 7 ABR 8/23)
Bundesarbeitsgericht entscheidet zugunsten der Arbeitnehmervertretung bei Schulungskosten
Das Wichtigste in Kürze
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine wichtige Entscheidung zum Schulungsanspruch von Personalvertretungen getroffen. Die Richter stärkten den Beurteilungsspielraum betrieblicher Interessenvertretungen bei der Auswahl von Schulungsformaten und -orten.
Der Fall: Präsenzseminar vs. Webinar
Sachverhalt
Die Personalvertretung (PV Kabine) einer Luftverkehrsgesellschaft wollte zwei nachgerückte Mitglieder zu einem Grundlagenseminar „Betriebsverfassungsrecht Teil 1“ entsenden. Das gewählte Präsenzseminar fand vom 24. bis 27. August 2021 in Potsdam statt. Die Arbeitgeberin argumentierte, aus Kostengründen hätte ein inhaltsgleiches Webinar oder ein ortsnäheres Präsenzseminar gewählt werden müssen.
Streitpunkt: Übernachtungs- und Verpflegungskosten
Die Arbeitgeberin weigerte sich, die durch das Präsenzseminar entstandenen Übernachtungs- und Verpflegungskosten von 1.319,26 Euro (inkl. Umsatzsteuer) zu übernehmen. Sie bot kostengünstigere Alternativen an:
- Webinar desselben Anbieters
- Präsenzseminare in Velbert, Bad Honnef oder Köln
Die Entscheidung des BAG
Beurteilungsspielraum umfasst auch Schulungsformat
Das BAG bestätigte: Der Beurteilungsspielraum einer Personalvertretung erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Schulungsformat. Dies bedeutet:
- Personalvertretungen können zwischen Präsenz- und Online-Formaten wählen.
- Die subjektiven Bewertungen und Erfahrungen der Teilnehmer dürfen berücksichtigt werden.
- Kommunikative Aspekte und Lernerfolg sind legitime Bewertungskriterien.
Das BAG interpretierte diese Regelung dahingehend, dass eine Wiedereinstellung nur bei besonderem Bedarf und fehlenden qualifizierten jüngeren Bewerbern vorgesehen ist.
Qualitative Unterschiede rechtfertigen Mehrkosten
Die Personalvertretung durfte das Präsenzseminar bevorzugen, weil sie:
- einen geringeren Lernerfolg bei Webinaren aufgrund der anderen Schulungssituation befürchtete
- den besseren Gedanken- und Erfahrungsaustausch bei Präsenzseminaren höher bewertete
- die lernformatbezogenen Präferenzen der Teilnehmer berücksichtigte
Das BAG interpretierte diese Regelung dahingehend, dass eine Wiedereinstellung nur bei besonderem Bedarf und fehlenden qualifizierten jüngeren Bewerbern vorgesehen ist.
Verhältnismäßigkeit der Kosten
Das Gericht sah die Mehrkosten als angemessen an:
- 184,77 Euro netto pro Person und Tag
- Kosten stehen im angemessenen Verhältnis zu den Seminargebühren
- Keine unangemessene Belastung der Arbeitgeberin erkennbar
Rechtliche Grundlagen
Anwendbares Recht
- § 40 Abs. 1 BetrVG: Kostentragungspflicht des Arbeitgebers
- § 37 Abs. 6 BetrVG: Schulungsanspruch
- § 2 Abs. 1 BetrVG: Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit
Grenzen des Beurteilungsspielraums
Personalvertretungen müssen:
- die betriebliche Situation berücksichtigen
- Kosten auf das notwendige Maß beschränken
- den Schulungszweck zu den aufzuwendenden Mitteln ins Verhältnis setzen
Praktische Auswirkungen für Unternehmen
Was Arbeitgeber beachten sollten
- Schulungsformat-Entscheidungen der Personalvertretung sind grundsätzlich zu respektieren.
- Kostenschonungsinteressen müssen konkret dargelegt werden.
- Wirtschaftliche Notlagen allein rechtfertigen keine Beschränkung auf günstigste Alternative.
- Betriebliche Reisekostenregelungen gelten auch für Personalvertretungsmitglieder.
Empfehlungen für die Praxis
- frühzeitige Kommunikation über Schulungsplanung
- transparente Darlegung wirtschaftlicher Zwänge
- Kompromissbereitschaft bei der Terminplanung
- Dokumentation von Entscheidungsgründen
Bedeutung für andere Interessenvertretungen
Das Urteil gilt nicht nur für tarifvertraglich errichtete Personalvertretungen, sondern stärkt generell den Beurteilungsspielraum betrieblicher Interessenvertretungen bei Schulungsentscheidungen.
Übertragbarkeit auf:
- Betriebsräte in regulären Unternehmen
- Personalräte im öffentlichen Dienst
- Andere Arbeitnehmervertretungen
Fazit: Gestärkter Schulungsanspruch
Das BAG-Urteil stärkt die Autonomie von Personalvertretungen bei Schulungsentscheidungen erheblich. Arbeitgeber können nicht mehr pauschal auf kostengünstigere Alternativen verweisen, wenn die Interessenvertretung qualitative Unterschiede geltend macht.
Kernaussagen des Urteils
- Beurteilungsspielraum umfasst auch Schulungsformat
- qualitative Bewertungen rechtfertigen Mehrkosten
- Verhältnismäßigkeit ist einzelfallbezogen zu prüfen
- wirtschaftliche Argumente allein reichen nicht aus
Rechtsberatung bei Schulungsstreitigkeiten
Sie haben Fragen zu Schulungsansprüchen, Kostentragungspflichten oder anderen Themen des Arbeitsrechts? Unsere erfahrenen Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie gerne zu allen Aspekten der betrieblichen Mitbestimmung.
Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung zu Ihrem Fall.


