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BAG-Urteil: Wann liegt „böswilliges Unterlassen“ bei anderweitigem Verdienst vor?

BAG – Urteil vom 07.02.2024 (Az. 5 AZR 177/23)

Das Wichtigste in Kürze

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat wichtige Klarstellungen zum „böswilligen Unterlassen anderweitigen Verdienstes“ nach § 11 Nr. 2 KSchG getroffen. Die Entscheidung zeigt auf, dass Arbeitnehmer während eines Annahmeverzugs nicht nur formal ihren Pflichten nachkommen dürfen, sondern aktiv zur Schadensbegrenzung beitragen müssen.

Der Fall: Maschinenbeschicker verhindert Stellenvermittlung

Ein seit 1991 beschäftigter Maschinenbeschicker ohne Berufsausbildung erhielt im November 2017 eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Während des anschließenden Kündigungsschutzverfahrens meldete er sich zwar ordnungsgemäß arbeitslos, teilte der Agentur für Arbeit jedoch mit, dass er sich nur bewerben würde, „wenn man ihn dazu zwinge“. Potentiellen Arbeitgebern würde er bereits vor Vorstellungsgesprächen mitteilen, dass ein Gerichtsverfahren laufe und er „unbedingt“ beim alten Arbeitgeber weiterarbeiten wolle.

Die rechtliche Bewertung des BAG

Böswilligkeit erfordert Gesamtabwägung

Das BAG stellte klar, dass böswilliges Unterlassen nicht nur bei absichtlicher Schädigung des Arbeitgebers vorliegt. Entscheidend ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen.

Sozialrechtliche Pflichten reichen nicht aus

Besonders wichtig: Die bloße Erfüllung sozialrechtlicher Meldepflichten genügt nicht. Das Gericht betonte:

„Meldet sich der Arbeitnehmer nach einer Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend
und geht er deren Vermittlungsangeboten nach, wird ihm regelmäßig keine vorsätzliche
Untätigkeit vorzuwerfen sein. Aus § 11 Nr. 2 KSchG kann allerdings nicht abgeleitet werden, der
Arbeitnehmer dürfe in jedem Fall ein zumutbares Angebot der Agentur für Arbeit abwarten.“

Verhinderung von Vermittlungsangeboten als Problem

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer durch sein Verhalten bewusst verhindert, dass ihm die Agentur für Arbeit über ein Jahr lang Stellenangebote unterbreitete. Das BAG sah hierin einen wesentlichen Punkt gegen den Arbeitnehmer:

  • Formale Arbeitslosmeldung allein reicht nicht.
  • Aktive Verhinderung von Vermittlungsangeboten ist problematisch.
  • Ankündigung, Bewerbungen von vornherein zum Scheitern zu bringen, ist böswillig.

Praktische Konsequenzen für Arbeitnehmer

Was Arbeitnehmer beachten sollten

1. Ehrliche Kooperation: Arbeitslose müssen ehrlich mit der Agentur für Arbeit kooperieren.

2. Ernsthaftes Bewerbungsverhalten: Bewerbungen dürfen nicht von vornherein zum Scheitern
verurteilt werden.

3. Aktive Stellensuche: Bloßes Abwarten auf Vermittlungsangebote kann nicht ausreichen.

4. Zumutbare Tätigkeiten: Auch geringer entlohnte Tätigkeiten können zumutbar sein.

Zumutbarkeit anderweitiger Arbeit

Das BAG präzisierte die Anforderungen an die Zumutbarkeit:

  • Geringerer Verdienst macht Tätigkeit nicht automatisch unzumutbar.
  • Während des ALG I-Bezugs sind Tätigkeiten mit niedrigerem Nettoverdienst unzumutbar.
  • Erhebliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen muss nicht hingenommen werden.

Beweislast und Darlegungspflichten

Arbeitgeber müssen konkret werden

Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich die Beweislast für böswilliges Unterlassen und muss:

  • konkrete Beschäftigungsmöglichkeiten darlegen
  • nicht nur auf Statistiken verweisen
  • zumutbare Stellenangebote aufzeigen

Besonderheit bei vereitelten Vermittlungen

Verhindert der Arbeitnehmer Vermittlungsangebote, kehrt sich die Beweislast teilweise um:

  • Arbeitgeber kann sich über öffentliche Stellenangebote informieren.
  • Bei benannten zumutbaren Stellen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungslast für erfolglose Bewerbungen.

Bedeutung für die Praxis

Diese Entscheidung verschärft die Anforderungen an Arbeitnehmer erheblich. Reine Formalitäten reichen nicht mehr aus – gefordert ist aktive Mitwirkung bei der Arbeitsplatzsuche.

Für Arbeitnehmer

  • sorgfältige Dokumentation aller Bewerbungsbemühungen
  • ehrliche Kooperation mit Arbeitsagentur und Jobcenter
  • ernsthaftes Bewerbungsverhalten ohne Sabotage
  • rechtliche Beratung bei komplexen Kündigungsschutzverfahren

Für Arbeitgeber

  • stärkere Position bei Annahmeverzugsansprüchen
  • Möglichkeit zur Anrechnung unterlassenen Verdienstes
  • bessere Durchsetzungschancen entsprechender Einwendungen

Fazit: Neue Rechtslage erfordert Beratung

Das BAG-Urteil zeigt deutlich: Arbeitnehmer können sich nicht mehr auf rein formale Pflichterfüllung beschränken. Wer Annahmeverzugsansprüche geltend machen will, muss ernsthaft um anderweitige Beschäftigung bemüht sein.

Bei Kündigungen und Annahmeverzugsfragen ist daher frühzeitige rechtliche Beratung essentiell. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht stehen Ihnen in Leipzig und Umgebung mit ihrer Expertise zur Seite.


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Schlagwörter: BAG Urteil, böswilliges Unterlassen, Annahmeverzug, Kündigungsschutz, Arbeitsrecht Leipzig, § 11 KSchG, anderweitiger Verdienst, Fachanwalt Arbeitsrecht

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