BAG-Urteil: Wann werden AGG-Entschädigungsansprüche
rechtsmissbräuchlich?
BAG-Urteil vom 19.09.2024 (Az. 8 AZR 21/24)
Das Wichtigste in Kürze
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat wichtige Grenzen für Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aufgezeigt. Die Entscheidung betrifft Fälle, in denen sich Personen systematisch auf nicht geschlechtsneutral ausgeschriebene Stellen bewerben, um anschließend Entschädigungen zu fordern.
Der Fall: Systematische Bewerbungen auf „Sekretärinnen“-Stellen
Ein Mann hatte sich deutschlandweit auf zahlreiche Stellenausschreibungen für „Sekretärinnen“ beworben, obwohl er an den Stellen selbst offensichtlich kein ernsthaftes Interesse hatte. Nach den erwartbaren Absagen verklagte er die Unternehmen regelmäßig auf Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Die Bewerbungsstrategie
Der Kläger verwendete standardisierte Anschreiben und optimierte seine Bewerbungen nur insoweit, als er formale Kritikpunkte aus vorherigen Gerichtsverfahren eliminierte. Inhaltlich blieben die Bewerbungen bewusst schwach:
- Allgemeine Formulierungen ohne konkreten Stellenbezug
- Fehlende oder unvollständige Nachweise
- Hinweise auf Qualifikationen, die für Sekretariatstätigkeiten irrelevant waren
- Widersprüchliche Angaben zur Umzugswilligkeit
Die Rechtsprechung: Klare Grenzen für AGG-Ansprüche
Voraussetzungen für Rechtsmissbrauch
Das BAG bestätigte, dass AGG-Entschädigungsansprüche dem Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB unterliegen können. Erforderlich sind sowohl objektive als auch subjektive Elemente:
Objektive Kriterien
- Systematisches und zielgerichtetes Vorgehen
- Bewerbungen ohne ernsthaftes Interesse an der Stelle
- „Optimierung“ nur zur Vermeidung formaler Rechtsmissbräuche
- Große räumliche Entfernung ohne glaubhafte Umzugswilligkeit
Subjektive Kriterien:
- Absicht, sich ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen
- Willkürliche Herbeiführung der Bewerberstellung
- Ausschluss anderer Erklärungen für das Verhalten
Beweislast liegt beim Arbeitgeber
Wichtig für die Praxis: Der Arbeitgeber muss die Voraussetzungen für Rechtsmissbrauch darlegen und beweisen. Dies kann durch:
- Auswertung öffentlich zugänglicher Gerichtsentscheidungen
- Dokumentation des Bewerbungsverhaltens
- Nachweis systematischer Vorgehensweise
Datenschutzrechtliche Aspekte
Das BAG stellte klar, dass Arbeitgeber berechtigt sind, öffentlich zugängliche Informationen über das Bewerbungsverhalten zu sammeln und prozessual zu verwerten. Dies ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig, da ein berechtigtes Interesse an der Abwehr rechtsmissbräuchlicher Ansprüche besteht.
Praktische Auswirkungen für Arbeitgeber
Schutz vor „Geschäftsmodellen“
Die Entscheidung stärkt Arbeitgeber gegen sogenannte „Geschäftsmodelle“, bei denen systematisch Diskriminierungssituationen provoziert werden, um Entschädigungen zu erlangen. Das Urteil macht deutlich: Das AGG soll nur denjenigen schützen, der tatsächlich Schutz vor Benachteiligung beim Zugang zur Erwerbstätigkeit sucht.
Empfehlungen für Stellenausschreibungen
Dennoch sollten Arbeitgeber weiterhin auf geschlechtsneutrale Formulierungen achten:
- Verwendung geschlechtsneutraler Bezeichnungen (z.B. „Bürokraft (m/w/d)“ statt „Sekretärin“)
- Fokus auf fachliche Qualifikationen
- Dokumentation des Auswahlprozesses
Vorgehen bei verdächtigen Bewerbungen
Bei Verdacht auf rechtsmissbräuchliche Bewerbungen können Arbeitgeber:
- Das Bewerbungsverhalten dokumentieren
- Öffentlich zugängliche Gerichtsentscheidungen recherchieren
- Fachkundige Rechtsberatung einholen
- Den Rechtsmissbrauchseinwand qualifiziert vortragen
Bedeutung für das Arbeitsrecht
Das Urteil zeigt, dass die Arbeitsgerichte bereit sind, missbräuchliche Inanspruchnahme des AGG zu unterbinden, ohne dabei den Diskriminierungsschutz zu schwächen. Es schafft ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem berechtigten Schutz vor Diskriminierung und dem Schutz vor rechtsmissbräuchlichen Ansprüchen.
Fazit und Ausblick
Die BAG-Entscheidung sendet ein klares Signal: Das AGG ist ein Instrument zum Schutz vor tatsächlicher Diskriminierung, nicht zur systematischen Generierung von Entschädigungsansprüchen. Arbeitgeber erhalten wichtige Werkzeuge zur Abwehr rechtsmissbräuchlicher Forderungen, müssen aber weiterhin sicherstellen, dass ihre Stellenausschreibungen diskriminierungsfrei erfolgen.
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