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Rückzahlungsklauseln für Studienkosten bei dualen Studiengängen unwirksam

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Rückzahlungsklauseln für Studienkosten bei dualen Studiengängen unwirksam

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Rückzahlungsklauseln für Studienkosten bei dualen Studiengängen unwirksam

Rückzahlungsklauseln für Studienkosten bei dualen Studiengängen sind unwirksam

BAG – Urteil vom 9. Juli 2024 (Az. 9 AZR 227/23)

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Bundesarbeitsgericht entscheidet zugunsten von Arbeitnehmerinnen

Das Wichtigste in Kürze

  • Rückzahlungsklauseln für Studienkosten im dualen Studium unterliegen als Formularklauseln der AGB-Kontrolle (§ 307 BGB).
  • Unwirksam ist eine Klausel, die nur Kündigungen aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) ausnimmt; auch Gründe aus der Sphäre des Arbeitgebers unterhalb dieser Schwelle müssen ausgenommen sein (BAG, Urteil vom 09.07.2024, 9 AZR 227/23).
  • Eine Härtefallklausel rettet eine solche Regelung nicht.
  • Ist die Klausel unwirksam, entfällt die Rückzahlung vollständig; das Gericht reduziert sie nicht auf ein zulässiges Maß.
  • Zahlen Sie erst, wenn der Vertrag geprüft ist.

Muss ich Studienkosten zurückzahlen, wenn ich nach dem dualen Studium kündige?

Nur bei einer wirksamen Rückzahlungsklausel. Das BAG hat eine verbreitete Klausel für unwirksam erklärt, weil sie die Rückzahlung auch bei Kündigungen aus Gründen verlangte, die der Arbeitgeber zu verantworten hat. Ist die Klausel unwirksam, müssen Sie nichts zurückzahlen. Lassen Sie den Vertrag prüfen, bevor Sie zahlen.

Der Fall im Überblick

Eine Studierende hatte mit ihrem Arbeitgeber einen Ausbildungs- und Studienvertrag für ein duales Studium geschlossen. Nach erfolgreichem Abschluss des Ausbildungsteils kündigte sie den Vertrag. Der Arbeitgeber forderte daraufhin die Erstattung der Studienkosten in Höhe von 8.075,64 Euro. Die Studentin hatte den Ausbildungsteil im Juni 2021 abgeschlossen und im August 2021 gekündigt. Die Rückzahlungsklausel sah vor, dass Studierende zur Kostenerstattung verpflichtet sind, wenn sie:

  • das Studium durch eigene Kündigung beenden
  • die Kündigung nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt ist

Die Entscheidung des BAG

Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel

Das BAG entschied, dass die Erstattungsregelung unwirksam ist, da sie gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstößt. Die Klausel benachteiligt Studierende unangemessen, weil sie:

  1. Keine ausreichende Differenzierung vornimmt zwischen Kündigungsgründen aus der Sphäre des Arbeitgebers und solchen des Studierenden.
  2. Zu eng gefasst ist, da nur wichtige Gründe im Sinne des § 626 BGB ausgenommen werden.
  3. Auch dann greift, wenn die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers veranlasst wurde.

Kernproblem der Klausel

Die Rückzahlungspflicht sollte auch in Fällen eintreten, in denen:

  • der Arbeitgeber mit Zahlungen in Verzug gerät
  • Schutzpflichten gegenüber dem Studierenden verletzt werden
  • andere Umstände aus der Arbeitgebersphäre zur Kündigung führen

Dies stufte das BAG als unangemessene Benachteiligung ein. Eine Härtefallklausel ändert daran nichts. Das Gericht reduziert eine unwirksame Klausel auch nicht auf einen zulässigen Inhalt; die Rückzahlungspflicht entfällt ganz.

Bedeutung für die Praxis

Für Studierende

  • Schutz vor unfairen Klauseln: Rückzahlungsklauseln müssen fair ausgestaltet sein.
  • Kündigungsrecht gestärkt: Kündigung aus arbeitgeberseitigen Gründen führt nicht automatisch zur Rückzahlungspflicht.
  • Rechtssicherheit: Unwirksame Klauseln können nicht durchgesetzt werden.

Rechtliche Einordnung

AGB-Kontrolle bei Ausbildungsverträgen

Das Gericht stellte klar, dass auch Ausbildungs- und Studienverträge der AGB-Kontrolle unterliegen, wenn sie vorformulierte Vertragsbedingungen enthalten.

Härtefallregelungen reichen nicht aus

Selbst vorhandene Härtefallklauseln können unwirksame Erstattungsregelungen nicht retten. Sie sind nur für Grenzfälle gedacht, nicht für eine generelle Korrektur der Erstattungsgrundsätze.

Berufswahlfreiheit (Art. 12 GG)

Das BAG betonte, dass Rückzahlungsklauseln einen „Abschluss- und Bleibedruck“ erzeugen können, der die verfassungsrechtlich geschützte Berufswahlfreiheit einschränkt. Verstärkt wurde der Druck durch eine weitere Klausel, nach der auch die Ablehnung eines Übernahmeangebots zur Rückzahlung führen sollte.

Handlungsempfehlungen

Für Betroffene Studierende

  1. Bestehende Verträge prüfen lassen
  2. Bei Rückzahlungsforderungen nicht vorschnell zahlen
  3. Rechtliche Beratung in Anspruch nehmen

Fazit

Das BAG-Urteil stärkt die Position von Studierenden in dualen Studiengängen erheblich. Wer nach dem Studium kündigt und eine Rückforderung erhält, sollte sie nicht ungeprüft bezahlen: Viele Klauseln unterscheiden nicht ausreichend nach Kündigungsgründen und sind deshalb unwirksam.

Sie haben Fragen zu Ihrem Ausbildungs- oder Studienvertrag? Rechtsanwalt Christoph Lattreuter berät Sie gerne zu Ihren Rechten und Möglichkeiten.


Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich an unsere Kanzlei in Leipzig.

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