Umkleidezeiten müssen auch bei Krankheit und Urlaub vergütet werden
BAG – Urteil vom 14. Mai 2025 (5 AZR 215/24)
Wegweisendes Urteil des BAG zur Vergütung von Umkleidezeiten im Rettungsdienst
Das Wichtigste in Kürze
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil eine wichtige Entscheidung zur Vergütung von Umkleidezeiten getroffen, die weit über den Rettungsdienst hinaus Bedeutung haben könnte. Rechtsanwalt Christoph Lattreuter erläutert die Tragweite dieses Urteils für Arbeitnehmer.
Der Sachverhalt: Streit um 12 Minuten pro Schicht
Ein beim Bayerischen Roten Kreuz beschäftigter Rettungssanitäter klagte gegen seinen Arbeitgeber, weil dieser ihm die tarifvertraglich vorgesehenen Umkleidezeiten nur bei tatsächlicher Arbeit, nicht aber bei Krankheit oder Urlaub auf dem Arbeitszeitkonto gutschrieb.
Nach dem Manteltarifvertrag erhalten Mitarbeiter im Rettungsdienst für das An- und Ablegen der Schutzkleidung eine Zeitgutschrift von pauschal 12 Minuten pro Schicht. Der Arbeitgeber gewährte diese Gutschrift jedoch nur bei tatsächlicher Arbeitsleistung.
Die Entscheidung des BAG: Klare Rechtsprechung für Arbeitnehmerrechte
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger recht und entschied, dass die Zeitgutschrift für Umkleidezeiten auch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und Urlaub zu gewähren ist. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit folgenden zentralen Argumenten:
Umkleidezeiten sind vergütungspflichtige Arbeitszeit
Das BAG stellte fest, dass das vorgeschriebene Umkleiden im Betrieb zur Ausübung der geschuldeten Arbeitsleistung „ausschließlich fremdnützig“ ist und damit vergütungspflichtige Arbeit im Sinne des § 611a BGB darstellt.
Zeitgutschrift als besondere Form der Arbeitsvergütung
Die Zeitgutschrift nach dem Tarifvertrag wurde vom Gericht als „besondere Form der Arbeitsvergütung“ für das An- und Ablegen der Schutzkleidung eingeordnet. Diese Vergütung in Form einer Zeitgutschrift ist nur eine andere Form von Entgelt, das lediglich nicht sofort ausgezahlt, sondern verrechnet wird.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit greift das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Nach dem modifizierten Entgeltausfallprinzip erhält der Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig gewesen wäre – einschließlich der Zeitgutschrift für Umkleidezeiten.
Urlaubsvergütung nach BUrlG und EU-Recht
Für die Urlaubszeiten führte das BAG sowohl nationales als auch europäisches Recht ins Feld. Das Urlaubsentgelt muss „wertgleich“ mit der verstetigten Vergütung für geleistete Arbeit sein. Ohne die Zeitgutschrift würden Arbeitnehmer ein Urlaubsentgelt erhalten, das zwar numerisch, aber nicht inhaltlich mit dem Entgelt für Zeiten geleisteter Arbeit identisch ist.
Was das Urteil für Arbeitnehmer bedeutet
Für Arbeitnehmer
- Erweiterte Vergütungsansprüche: Arbeitnehmer, die beruflich Schutz- oder Arbeitskleidung tragen müssen, können auch bei Krankheit und Urlaub Vergütung für Umkleidezeiten verlangen.
- Rückwirkende Ansprüche: Unter Beachtung von Ausschlussfristen können möglicherweise auch rückwirkende Ansprüche geltend gemacht werden.
- Stärkung der Rechtsposition: Das Urteil stärkt die Position von Arbeitnehmern bei der Durchsetzung von Vergütungsansprüchen.
Branchen mit besonderer Relevanz
Das Urteil ist besonders relevant für Branchen, in denen das Tragen von Schutz- oder spezieller Arbeitskleidung vorgeschrieben ist:
- Rettungsdienst und Feuerwehr
- Gesundheitswesen
- Chemische Industrie
- Lebensmittelindustrie
- Sicherheitsdienste
- Bauwesen
Handlungsempfehlungen
Für Arbeitnehmer
- Prüfung der eigenen Vergütungsabrechnungen
- Dokumentation von Umkleidezeiten
- Rechtzeitige Geltendmachung von Ansprüchen unter Beachtung von Ausschlussfristen
- Beratung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht
Fazit: Ein wichtiger Schritt für fairere Arbeitsbedingungen
Das BAG-Urteil vom 14. Mai 2025 ist ein wichtiger Meilenstein im Arbeitsrecht. Es stellt klar, dass Umkleidezeiten nicht nur während der aktiven Arbeitszeit, sondern auch bei Krankheit und Urlaub zu vergüten sind. Diese Entscheidung stärkt die Rechte der Arbeitnehmer erheblich und verpflichtet Arbeitgeber zu einer faireren Vergütungspraxis.
Betroffene Arbeitnehmer sollten zeitnah prüfen, ob und inwieweit sie von dieser Rechtsprechung betroffen sind. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann dabei helfen, Rechte durchzusetzen.
Sie haben Fragen zu diesem Urteil oder anderen arbeitsrechtlichen Themen?
Rechtsanwalt Christoph Lattreuter steht Ihnen mit seiner langjährigen Erfahrung zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung.
Kontakt:
Telefon: 0341 697687-0
E-Mail: kontakt@wkr-anwalt.de
Adresse: Gutenbergstraße 25 / 04178 Leipzig
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, Vergütungsrecht, Tarifrecht
Dieser Beitrag stellt eine rechtliche Einschätzung dar und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei
konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.
Fachlich geprüft von Rechtsanwalt Christoph Lattreuter, Geschäftsführer der WKR Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, seit 2003 als Rechtsanwalt tätig. Letzte inhaltliche Prüfung: Oktober 2026.
Konkreter Fall? Wir prüfen ihn kostenlos.
Gegen eine Kündigung bleiben nur drei Wochen für die Klage. Schildern Sie Ihr Anliegen in wenigen Sätzen: Wir rufen Sie noch am selben Werktag zurück und vereinbaren einen Termin (bei Anfragen werktags bis 15 Uhr). Rechtsschutzversichert? Dann holen wir die Deckungszusage für Sie ein.
Mehr dazu: Kündigungsschutzklage in Leipzig · Kostenlos berechnen: Klagefrist, Abfindung · Rechtsschutz-Check


