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Umkleidezeiten müssen auch bei Krankheit und Urlaub vergütet werden

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Umkleidezeiten müssen auch bei Krankheit und Urlaub vergütet werden

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Umkleidezeiten müssen auch bei Krankheit und Urlaub vergütet werden

Umkleidezeiten müssen auch bei Krankheit und Urlaub vergütet werden

BAG – Urteil vom 14. Mai 2025 (5 AZR 215/24)

Wegweisendes Urteil des BAG zur Vergütung von Umkleidezeiten im Rettungsdienst

Das Wichtigste in Kürze

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil eine wichtige Entscheidung zur Vergütung von Umkleidezeiten getroffen, die weit über den Rettungsdienst hinaus Bedeutung haben könnte. Rechtsanwalt Christoph Lattreuter erläutert die Tragweite dieses Urteils für Arbeitnehmer.

Der Sachverhalt: Streit um 12 Minuten pro Schicht

Ein beim Bayerischen Roten Kreuz beschäftigter Rettungssanitäter klagte gegen seinen Arbeitgeber, weil dieser ihm die tarifvertraglich vorgesehenen Umkleidezeiten nur bei tatsächlicher Arbeit, nicht aber bei Krankheit oder Urlaub auf dem Arbeitszeitkonto gutschrieb.

Nach dem Manteltarifvertrag erhalten Mitarbeiter im Rettungsdienst für das An- und Ablegen der Schutzkleidung eine Zeitgutschrift von pauschal 12 Minuten pro Schicht. Der Arbeitgeber gewährte diese Gutschrift jedoch nur bei tatsächlicher Arbeitsleistung.

Die Entscheidung des BAG: Klare Rechtsprechung für Arbeitnehmerrechte

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger recht und entschied, dass die Zeitgutschrift für Umkleidezeiten auch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und Urlaub zu gewähren ist. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit folgenden zentralen Argumenten:

Umkleidezeiten sind vergütungspflichtige Arbeitszeit

Das BAG stellte fest, dass das vorgeschriebene Umkleiden im Betrieb zur Ausübung der geschuldeten Arbeitsleistung „ausschließlich fremdnützig“ ist und damit vergütungspflichtige Arbeit im Sinne des § 611a BGB darstellt.

Zeitgutschrift als besondere Form der Arbeitsvergütung

Die Zeitgutschrift nach dem Tarifvertrag wurde vom Gericht als „besondere Form der Arbeitsvergütung“ für das An- und Ablegen der Schutzkleidung eingeordnet. Diese Vergütung in Form einer Zeitgutschrift ist nur eine andere Form von Entgelt, das lediglich nicht sofort ausgezahlt, sondern verrechnet wird.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit greift das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Nach dem modifizierten Entgeltausfallprinzip erhält der Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig gewesen wäre – einschließlich der Zeitgutschrift für Umkleidezeiten.

Urlaubsvergütung nach BUrlG und EU-Recht

Für die Urlaubszeiten führte das BAG sowohl nationales als auch europäisches Recht ins Feld. Das Urlaubsentgelt muss „wertgleich“ mit der verstetigten Vergütung für geleistete Arbeit sein. Ohne die Zeitgutschrift würden Arbeitnehmer ein Urlaubsentgelt erhalten, das zwar numerisch, aber nicht inhaltlich mit dem Entgelt für Zeiten geleisteter Arbeit identisch ist.

Was das Urteil für Arbeitnehmer bedeutet

Für Arbeitnehmer

  • Erweiterte Vergütungsansprüche: Arbeitnehmer, die beruflich Schutz- oder Arbeitskleidung tragen müssen, können auch bei Krankheit und Urlaub Vergütung für Umkleidezeiten verlangen.
  • Rückwirkende Ansprüche: Unter Beachtung von Ausschlussfristen können möglicherweise auch rückwirkende Ansprüche geltend gemacht werden.
  • Stärkung der Rechtsposition: Das Urteil stärkt die Position von Arbeitnehmern bei der Durchsetzung von Vergütungsansprüchen.

Branchen mit besonderer Relevanz

Das Urteil ist besonders relevant für Branchen, in denen das Tragen von Schutz- oder spezieller Arbeitskleidung vorgeschrieben ist:

  • Rettungsdienst und Feuerwehr
  • Gesundheitswesen
  • Chemische Industrie
  • Lebensmittelindustrie
  • Sicherheitsdienste
  • Bauwesen

Handlungsempfehlungen

Für Arbeitnehmer

  1. Prüfung der eigenen Vergütungsabrechnungen
  2. Dokumentation von Umkleidezeiten
  3. Rechtzeitige Geltendmachung von Ansprüchen unter Beachtung von Ausschlussfristen
  4. Beratung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht

Fazit: Ein wichtiger Schritt für fairere Arbeitsbedingungen

Das BAG-Urteil vom 14. Mai 2025 ist ein wichtiger Meilenstein im Arbeitsrecht. Es stellt klar, dass Umkleidezeiten nicht nur während der aktiven Arbeitszeit, sondern auch bei Krankheit und Urlaub zu vergüten sind. Diese Entscheidung stärkt die Rechte der Arbeitnehmer erheblich und verpflichtet Arbeitgeber zu einer faireren Vergütungspraxis.

Betroffene Arbeitnehmer sollten zeitnah prüfen, ob und inwieweit sie von dieser Rechtsprechung betroffen sind. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann dabei helfen, Rechte durchzusetzen.


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Rechtsgebiete: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, Vergütungsrecht, Tarifrecht

Dieser Beitrag stellt eine rechtliche Einschätzung dar und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei
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Fachlich geprüft von Rechtsanwalt Christoph Lattreuter, Geschäftsführer der WKR Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, seit 2003 als Rechtsanwalt tätig. Letzte inhaltliche Prüfung: Oktober 2026.

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