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Aufhebungsvertrag: Sperrzeit, Abfindung und die wichtigsten Klauseln
Kurz gesagt: Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, ohne Kündigungsschutz und ohne Widerrufsrecht. Er braucht die Schriftform mit Unterschrift (§ 623 BGB). Ohne wichtigen Grund droht beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von zwölf Wochen (§ 159 SGB III), bei verkürzter Kündigungsfrist zusätzlich eine Ruhenszeit (§ 158 SGB III). Unterschreiben Sie deshalb nichts sofort, sondern lassen Sie den Entwurf vorher prüfen.
Aufhebungsvertrag prüfen
Unser Check zeigt in wenigen Minuten, wo Sperrzeit, Abfindung und Zeugnis Probleme machen. Die Ersteinschätzung ist kostenlos.
Was Sie aufgeben, wenn Sie unterschreiben
- Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber muss keinen Kündigungsgrund haben; eine Kündigungsschutzklage ist ausgeschlossen.
- Sonderkündigungsschutz: Schutz bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder als Betriebsrat greift nicht.
- Widerruf: Ein Widerrufsrecht gibt es nicht, auch nicht, wenn der Vertrag zu Hause geschlossen wird. Unwirksam ist er nur ausnahmsweise, etwa bei unfairem Verhandeln (BAG, 7.2.2019, 6 AZR 75/18) oder Drohung.
- Arbeitslosengeld: Sperrzeit und Ruhenszeit können den Anspruch verkürzen und verschieben.
Sperrzeit und Ruhenszeit vermeiden
Die Agentur für Arbeit verhängt eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen, wenn Sie das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst gelöst haben (§ 159 SGB III). Ein wichtiger Grund liegt nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur insbesondere vor, wenn sonst eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt gedroht hätte und die Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr liegt. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und gibt es eine Abfindung, ruht das Arbeitslosengeld zusätzlich (§ 158 SGB III). Wer direkt in einen neuen Job wechselt, braucht kein Arbeitslosengeld; für ihn spielt die Sperrzeit keine Rolle.
Die wichtigsten Klauseln
| Klausel | Worauf Sie achten sollten |
|---|---|
| Beendigungsdatum | Ordentliche Kündigungsfrist einhalten, sonst droht die Ruhenszeit |
| Abfindung | Bruttobetrag, Fälligkeit und Vererblichkeit regeln; Faustformel ein halbes Monatsgehalt pro Jahr, verhandelbar |
| Freistellung | Unwiderruflich, unter Fortzahlung der Vergütung und Anrechnung von Resturlaub und Überstunden |
| Zeugnis | Gesamtnote und Wortlaut im Vertrag festlegen, am besten als Anlage |
| Ausgleichsklausel | Nicht pauschal auf alles verzichten; Bonus, Provision und Betriebsrente ausdrücklich ausnehmen |
| Sprinterklausel | Recht, vorzeitig auszuscheiden, mit Erhöhung der Abfindung um das ersparte Gehalt |
| Wettbewerbsverbot und Dienstwagen | Nachvertragliches Wettbewerbsverbot aufheben; Rückgabe des Dienstwagens und Privatnutzung bis dahin regeln |
Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung
Rechtlich ist ein Ende zum nächsten Tag möglich. Für Sie bedeutet das aber in der Regel Sperrzeit und Ruhenszeit und den Verlust des Gehalts für die Kündigungsfrist. Sinnvoll ist das nur, wenn ein neuer Job nahtlos anschließt oder der Arbeitgeber den Gehaltsverlust über die Abfindung ausgleicht.
Wann Sie anwaltliche Hilfe brauchen
Sobald Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird. Bitten Sie um Bedenkzeit und unterschreiben Sie nicht im Gespräch. Wir prüfen, ob eine Kündigung überhaupt wirksam wäre, denn davon hängt Ihre Verhandlungsposition ab, und verhandeln Abfindung, Freistellung und Zeugnis. Ob die Rechtsschutzversicherung zahlt, hängt meist davon ab, ob der Arbeitgeber mit einer Kündigung gedroht hat; das klären wir mit der Versicherung. Wir vertreten ausschließlich Arbeitnehmer.
Weiterführend: Anwalt Arbeitsrecht Leipzig · Abfindung: Wann Sie Anspruch haben · Abfindung: Wie hoch sie ausfällt · Abfindung oder Klage?
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Mehr dazu: Kündigungsschutzklage in Leipzig · Kostenlos berechnen: Klagefrist, Abfindung · Rechtsschutz-Check
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